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Die Schweiz ist billig bei Gewinnen und teuer beim Bestand. Irland macht es umgekehrt.

Wer aus der Schweiz nach Irland zieht, tauscht kein hohes gegen ein niedriges Steuerniveau. Er tauscht eine Bauweise gegen eine andere, und die Rechnung geht je nach Vermögensart in beide Richtungen aus.

Warum es die eine Schweizer Zahl nicht gibt

Auf den beiden Schwesterseiten dieser Säule steht seit dem August 2026 ein Satz, der ehrlich war und trotzdem unbefriedigend: für die Schweiz gebe es keine dritte Spalte, weil die kantonale Streuung keine einzelne Zahl zulasse. Der Satz stimmt weiterhin. Diese Seite erklärt jetzt, warum er stimmt, und stellt daneben, was sich sehr wohl auf den Franken genau sagen lässt.

Die Schweizer Einkommensteuer wird auf Bund, Kanton, Gemeinde und, wer einer Landeskirche angehört, Kirchgemeinde erhoben. Der Bund hat einen einzigen, gesamtschweizerisch gleichen Tarif. Kanton und Gemeinde arbeiten anders: Kanton und Gemeinde legen einen Tarif für die einfache Steuer fest und beschließen daneben jährlich ein Vielfaches davon, den Steuerfuss. Erst beide zusammen ergeben den geschuldeten Betrag. Weil rund 2.130 Gemeinden erheben eigene Steuern auf derselben Grundlage, gibt es in der Schweiz nicht eine Belastung, sondern mehrere tausend.

Deshalb steht hier keine Gesamttabelle. Was hier steht, ist der Bundestarif im Wortlaut des Gesetzes, die Größenordnung, die das Bundesamt selbst nennt, und ein Verweis auf den Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der die Belastung für einen konkreten Wohnort ausgibt. Im Schweizer Mittel beanspruchen die direkten Steuern 2026 knapp ein Fünftel des Einkommens natürlicher Personen; zwölf Kantone verzeichnen gegenüber 2025 einen Anstieg, vierzehn einen Rückgang. Das steht so im Publikationshinweis der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Februar 2026; die Mechanik dahinter im Dossier Steuerinformationen „Steuersatz und Steuerfuss“ mit dem Gesetzgebungsstand vom 1. Jänner 2026. Wer seinen eigenen Ort einsetzen will, tut das im Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Den vollständigen irischen Rahmen daneben hält das Irland-Profil unseres Steueratlas bereit.

Und noch eine Vorbemerkung, die den Rest der Seite trägt: Die interessante Frage lautet für Schweizer Familien selten, ob der Tarif auf den Lohn in Irland niedriger ist. Sie lautet, was mit dem Vermögen geschieht. Genau dort laufen die beiden Systeme am weitesten auseinander.

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Der Bundestarif, und was Irland danebenstellt

Die direkte Bundessteuer folgt Artikel 36 Absatz 1 DBG. Der Grundtarif für eine alleinstehende Person beginnt bei einem steuerbaren Einkommen von 15.200 CHF und endet bei einem Höchstsatz von 11,5 Prozent. Fassung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jänner 2026 (AS 2025 579).

Die direkte Bundessteuer 2026, Grundtarif
Steuerbares EinkommenBundessteuerDurchschnittssatz
60.000 CHF671 CHF1,12 Prozent
100.000 CHF2.684 CHF2,68 Prozent
150.000 CHF7.076 CHF4,72 Prozent

Eigene Rechnung aus den Stufen des Artikels 36 Absatz 1 DBG auf das steuerbare Einkommen einer alleinstehenden Person. Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben (Absatz 3). Kantons-, Gemeinde- und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen hinzu und machen regelmäßig den größeren Teil der Belastung aus.

Quelle: Artikel 36 DBG (SR 642.11), konsolidierte Fassung vom 1. Jänner 2026, fedlex.admin.ch; die Beträge beruhen auf der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die kalte Progression (AS 2025 579). Stand: abgerufen 27. August 2026.

Der Durchschnittssatz in der dritten Spalte macht sichtbar, weshalb die Bundessteuer allein niemanden erschreckt. Sie ist die kleine Ebene. Die große liegt darunter, bei Kanton und Gemeinde, und sie unterscheidet sich zwischen einem Ort im Kanton Zug und einem Ort in der Waadt um ein Vielfaches.

Der irische Tarif ist demgegenüber von schlichter Bauart: zwei Sätze, 20 und 40 Prozent, mit einem einzigen Sprung bei 44.000 € für eine alleinstehende Person. Entlastet wird nicht über Abzüge vom Einkommen, sondern über Absetzbeträge von der Steuer.

Irland 2026, dieselbe Rechnung
BruttolohnEinkommensteuer nach AbsetzbeträgenUSC und PRSI zusätzlich
40.000 €4.000 €2.413 €
60.000 €11.200 €3.853 €
100.000 €27.200 €8.231 €

Eigene Rechnung aus Sätzen, Bändern und Absetzbeträgen für eine alleinstehende angestellte Person, auf den Bruttolohn. Die beiden Tabellen stehen bewusst nebeneinander und nicht ineinander: sie sind in verschiedenen Währungen gerechnet, und ein Umrechnungskurs wäre eine weitere Zahl, die niemand belegt hat. Die irische Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn, die schweizerische das steuerbare Einkommen nach Abzügen.

Quelle: Revenue, „Tax rates, bands and reliefs" (Sätze, Bänder und Absetzbeträge 2026); USC-Bänder 2026 aus den übereinstimmenden Budget-2026-Übersichten von KPMG Irland und Grant Thornton Irland; PRSI aus SW14 „PRSI 2026 Contribution Rates and User Guide" (Jänner 2026), gov.ie. Die Belastung selbst ist aus diesen Sätzen gerechnet. Stand: abgerufen 24. August 2026.

Zur Einordnung, was diese Sätze treffen: Das Bundesamt für Statistik misst für 2024 einen monatlichen Bruttomedianlohn einer Vollzeitstelle von 7.024 CHF, das irische Statistikamt für das erstes Quartal 2026 einen durchschnittlichen Wochenverdienst von 1.075,58 €. Zwei Statistiken, zwei Methoden; die Zahlen stehen nebeneinander, nicht gegeneinander.

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Was neben der Steuer läuft

Hier ähneln sich beide Länder mehr, als Schweizer Leser erwarten. AHV, IV und EO kosten 2026 zusammen 10,6 Prozent des Lohnes, getragen je zur Hälfte, also 5,3 Prozent für die arbeitnehmende Person. AHV, IV und EO kennen keine Bemessungsgrenze. Die Arbeitslosenversicherung kommt mit 2,2 Prozent dazu, aber nur bis 148.200 CHF. Seit 1. Jänner 2023 fallen auf Lohnanteile über dieser Grenze keine ALV-Beiträge mehr an.

Schweizer Lohnabgaben 2026
AbgabeSatz gesamtAnteil der arbeitnehmenden PersonGrenze
AHV, IV und EO10,6 Prozent5,3 Prozentkeine
Arbeitslosenversicherung2,2 Prozent1,1 Prozent148.200 CHF

Bis 148.200 Franken zusammen 12,8 Prozent, darüber 10,6 Prozent, je zur Hälfte getragen.

Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.01 „Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO" (Stand 1. Jänner 2026) und Merkblatt 2.08 „Beiträge an die Arbeitslosenversicherung" (Stand 1. Jänner 2025), ahv-iv.ch. Stand: abgerufen 27. August 2026.

In Irland stehen an derselben Stelle der Universal Social Charge mit bis zu 8 Prozent und PRSI mit 4,2 Prozent, ab dem 1. Oktober 2026 4,35 Prozent. Beide kennen ebenfalls keine Bemessungsgrenze. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Einkommensteuer, USC und PRSI.

Damit fehlt dieser Vergleichsseite das Argument, das die deutsche trägt. Gegenüber Deutschland gewinnt Irland im unteren Bereich und verliert oben, weil die deutschen Beiträge gedeckelt sind und die irischen nicht. Gegenüber der Schweiz greift das nicht: die große Schweizer Abgabe ist ebenfalls ungedeckelt. Wer allein auf die Lohnabgaben schaut, findet zwischen Irland und der Schweiz keinen strukturellen Vorteil.

Was die Beiträge auf der Schweizer Seite weiter betreffen, vor allem Pensionskasse und Krankenversicherung, steht auf den Seiten Schweizer Vorsorge in Irland und Krankenversicherung beim Wegzug.

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Kapitalgewinne: der größte einzelne Unterschied

Hier verliert der Umzug für viele Schweizer Familien seinen Reiz, und der Punkt gehört an den Anfang jeder Rechnung, nicht in eine Fussnote.

Das Schweizer Recht ist an dieser Stelle ungewöhnlich großzügig, und der Wortlaut ist kurz: Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen sind steuerfrei (Artikel 16 Absatz 3 DBG). Wer in der Schweiz ein Wertschriftendepot über zwanzig Jahre aufbaut und verkauft, zahlt auf den Gewinn nichts.

Irland erhebt auf denselben Gewinn 33 Prozent Capital Gains Tax, bei einer jährlichen Freistellung von 1.270 €. Das ist kein Nebenposten, das ist ein Drittel. Die Non-Dom-Position mildert das nur unter einer Bedingung: Sie greift auf ausländische Gewinne, und remittiert werden muss dann der Veräußerungserlös, nicht der Gewinn. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Kapitalertragsteuer.

Praktisch heißt das: Ein großer, über Jahrzehnte gewachsener Wertschriftenbestand ist in der Schweiz an einem einzigen Verkaufstag steuerfrei liquidierbar und in Irland nicht. Wer diesen Bestand ohnehin auflösen will, sollte die Reihenfolge kennen, in der beides geschieht. Genau das ist ein Gesprächsthema und keine Tabellenfrage.

Eine Grenze gehört dazu, damit die Schweizer Seite nicht schöner aussieht, als sie ist: Unabhängig vom Wegzug kann gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel Gewinne in Einkommen aus selbständiger Arbeit umqualifizieren (ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012).

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Die Vermögenssteuer, die Irland nicht kennt

Und hier dreht sich das Verhältnis um. Die Schweiz erhebt eine Vermögenssteuer, ausschließlich Kantone und Gemeinden. Bemessen wird das Reinvermögen, also die Vermögenswerte nach Abzug der nachgewiesenen Schulden (Artikel 13 Absatz 1 StHG). Auf dem Vermögen natürlicher Personen erhebt der Bund seit 1959 keine Steuer. Eine allgemeine Vermögenssteuer ist in Europa die Ausnahme geworden, und Irland erhebt keine allgemeine Vermögenssteuer.

Für den Umzug ist entscheidend, was das Abkommen daraus macht, und der Befund ist eindeutig. Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens von 1966 sagt: Alle Vermögensteile außer Grundstücken, Betriebsstättenvermögen und Schiffen oder Luftfahrzeugen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Wer abkommensrechtlich in Irland ansässig geworden ist, verliert für sein bewegliches Vermögen also nicht nur den Schweizer Zugriff, er trifft auf der irischen Seite auch auf keinen Ersatz.

Vermögen nach dem Umzug
VermögensartZuweisung durch das AbkommenErgebnis
Schweizer GrundstückeBelegenheitsstaat, Artikel 21 Absatz 1weiterhin Schweizer Vermögenssteuer
Vermögen einer Schweizer BetriebsstätteBetriebsstättenstaat, Artikel 21 Absatz 2weiterhin Schweizer Vermögenssteuer
Wertschriften, Konten, übriges VermögenAnsässigkeitsstaat, Artikel 21 Absatz 4Irland, und Irland erhebt keine

Die Zuweisung setzt voraus, dass die Ansässigkeit abkommensrechtlich tatsächlich nach Irland gewechselt hat. Wie das entschieden wird, steht auf der Seite zum Abkommen.

Quelle: ESTV/SSK, Dossier Steuerinformationen, „Vermögenssteuer natürlicher Personen" (Stand der Gesetzgebung 1. Jänner 2024); Artikel 13 StHG; Abkommen Schweiz/Irland vom 8. November 1966, Artikel 21, SR 0.672.944.11. Stand: abgerufen 27. August 2026.

Damit steht der eigentliche Tausch fest, und er ist in einem Satz zu sagen: Die Schweiz besteuert den Bestand und lässt den Gewinn frei. Irland lässt den Bestand frei und besteuert den Gewinn. Ob der Wechsel sich lohnt, hängt deshalb nicht am Einkommen, sondern daran, ob das Vermögen liegen bleibt oder bewegt wird.

Der ganze Aufbau des Abkommens, mit Ansässigkeit, Renten und den übrigen Einkunftsarten, steht auf der Seite Das Abkommen Schweiz und Irland.

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Die Verrechnungssteuer und die Remittance-Basis

Dieser Abschnitt ist eine Warnung, und er betrifft jeden, der Schweizer Aktien hält, nicht nur den, der wegzieht.

Auf Dividenden Schweizer Gesellschaften behält die Schweiz an der Quelle 35 Prozent Verrechnungssteuer ein (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VStG). Das Abkommen lässt der Schweiz davon höchstens 15 Prozent (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens von 1966). Die Differenz von 20 Prozentpunkten gibt es nur auf Antrag zurück, und dieser Antrag stützt sich auf das Abkommen.

Genau da schlägt die Remittance-Klausel zu. Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sagt, dass eine Entlastung, die das Abkommen gewährt, nur für die nach Irland überwiesenen Beträge gilt. Die Klausel nennt die Rückgabe ausdrücklich beim Namen: sie erfasst „Steuerbefreiung oder Satzermässigung". Eine Rückgabe von 35 auf 15 Prozent ist eine Satzermässigung. Wer die Dividende in der Schweiz oder auf einem Konto außerhalb Irlands liegen lässt, überweist sie nicht, und damit fehlt ihm die Grundlage für die Rückgabe.

Das Ergebnis ist eine Zange mit zwei Backen, und beide schließen sich:

Nicht überwiesen. Die Dividende bleibt in Irland unbesteuert, aber die 35 Prozent Verrechnungssteuer werden endgültig. Die Belastung liegt über dem irischen Spitzensatz auf Dividenden und deutlich über dem, was ein in der Schweiz gebliebener Aktionär trägt, denn der bekommt die Verrechnungssteuer vollständig angerechnet.

Überwiesen. Die Rückgabe auf 15 Prozent wird möglich, aber dieselbe Überweisung zieht die Dividende in die irische Besteuerung: Einkommensteuer zum Tarif, dazu USC und PRSI. Irland rechnet die im Quellenstaat verbliebene Steuer auf die irische Steuer derselben Einkünfte an (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Schweizer Abkommens und die entsprechenden Vorschriften der beiden anderen).

In beiden Richtungen bleibt vom Non-Dom-Vorteil auf Schweizer Aktien wenig übrig. Das ist kein Randfall: Für ein Schweizer Depot mit Schweizer Titeln ist es der Normalfall.

Und die Mechanik ist keine Schweizer Eigenheit. Alle drei Abkommen tragen eine Remittance-Klausel, und alle drei Heimatstaaten behalten an der Quelle mehr ein, als das Abkommen ihnen lässt:

Dividenden aus der alten Heimat an eine in Irland ansässige Person
QuellenstaatAbzug nach innerstaatlichem RechtHöchstsatz nach dem Abkommennur auf Antrag zurückRemittance-Klausel
Schweiz35 Prozent15 Prozent20 ProzentArtikel 3 Absatz 2
Deutschland26,375 Prozent15 Prozent11,375 ProzentArtikel 29
Österreich27,5 Prozent10 Prozent17,5 ProzentArtikel 2 Absatz 2

Deutschland: Anträge bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Steuer einbehalten wurde (Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens von 2011). Schweiz: die Rückgabe läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung Verrechnungssteuer Ausland. Welches Formular Irland dort trägt und welche Frist die Verwaltung ansetzt, haben wir am 27. August 2026 nicht am amtlichen Text belegen können; die Seite sagt das offen, statt eine Nummer zu raten. Jeder der drei Staaten kann eine Ansässigkeitsbescheinigung der irischen Revenue verlangen. Die stellt Revenue nur aus, wenn Irland die Person abkommensrechtlich als ansässig behandelt.

Quelle: Schweiz: Artikel 13 VStG (SR 642.21) und Abkommen SR 0.672.944.11, Artikel 3 und 9, fedlex.admin.ch; Deutschland: §§ 43a EStG und 4 SolzG 1995, gesetze-im-internet.de, sowie das Abkommen in der Neufassung BGBl. 2025 II Nr. 107, Artikel 10, 28 und 29; Österreich: § 27a EStG 1988 (RIS, NOR40263362) und das Abkommen BGBl. Nr. 66/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1989, Artikel 2 und 8. Stand: abgerufen 27. August 2026.

Der österreichische Text ist an dieser Stelle weniger deutlich als der schweizerische: Er spricht allgemein von der Steuerentlastung, ohne die Satzermässigung eigens zu nennen. Wir halten die Wirkung für dieselbe, sagen aber offen, dass dieser eine Punkt eine Auslegung ist und kein Zitat. Für Deutschland und die Schweiz nennt der Wortlaut die Fallgruppe selbst.

Was daraus für die Anlage folgt, gehört in ein Gespräch und nicht in eine Tabelle. Der nüchterne Merksatz lautet: Die Remittance-Basis wirkt auf alles außer auf Geld von zu Hause. Er steht ausführlich auf der Seite Die Remittance-Klausel.

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Erbschaft: zwei gegenläufige Systeme

Auch hier liegt die Schweiz für Familien günstiger, und der Unterschied ist groß genug, um eine Nachlassplanung umzuwerfen.

Die Erbschaftsteuer ist in der Schweiz kantonal, keine Bundessteuer. Ehegatten sind in allen Kantonen befreit, Nachkommen in den meisten Kantonen befreit. Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschaft- noch Schenkungssteuer. Angeknüpft wird an den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, bei Grundstücken an deren Lage.

Irland geht den umgekehrten Weg. Die Capital Acquisitions Tax beträgt 33 Prozent über dem Freibetrag, und der Freibetrag von Eltern an ein Kind liegt bei 400.000 €. Für zuziehende Familien greift die Steuer, sobald eine Seite lange genug ansässig ist; die Schwelle liegt bei 5 Jahren, die Steuer beginnt im 6. Jahr. Und ein Erbschaftsteuerabkommen zwischen der Schweiz und Irland gibt es nicht: Irland hat solche Abkommen nur mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.

Erbschaft: Schweiz und Irland nebeneinander
PunktSchweizIrland
Ebenekantonal, keine BundessteuerStaat, Capital Acquisitions Tax
Ehegattenin allen Kantonen befreitsteuerfrei
Nachkommenin den meisten Kantonen befreit33 Prozent über 400.000 €
Anknüpfungletzter Wohnsitz der verstorbenen Person, bei Grundstücken deren LageAnsässigkeit einer der beiden Seiten, ab dem 6. Jahr
Abkommenkeines mit Irlandnur mit Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten

Ausnahmen auf der Schweizer Seite: Appenzell Innerrhoden (Freibetrag für Kinder 300.000 CHF, darüber steuerpflichtig); Waadt (Freibetrag 250.000 CHF, darüber ansteigend ab 251.000 CHF); Neuenburg (Kinder 50.000 CHF, Enkel 10.000 CHF); Luzern (Gemeinden dürfen über 100.000 CHF eine Nachkommenserbschaftssteuer erheben; keine Schenkungssteuer). Schwyz und Obwalden erheben weder Erbschaft- noch Schenkungssteuer. Für die irische Seite gilt die einseitige Anrechnung nach Abschnitt 107 CATCA 2003.

Quelle: ESTV, Dossier Steuerinformationen „Die Erbschafts- und Schenkungssteuern" (Stand Dezember 2024). Stand: abgerufen 24. August 2026.

Die vollständige Darstellung, mit den drei Ausgangslagen und der einseitigen Anrechnung, steht auf der Seite Erbschaft und Schenkung.

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Der Wegzug selbst

Der freundlichste Teil der ganzen Rechnung. Die Schweiz kennt keine Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen. Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug (Artikel 8 Absatz 2 DBG); Nach dem Wegzug bleibt nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit: Schweizer Geschäfte, Betriebsstätten und Grundstücke.

Für eine Familie mit Anteilen an einer Gesellschaft ist das der größte Unterschied zur deutschen Lage, und er ist leicht zu unterschätzen. Deutschland setzt beim Wegzug eine Steuer auf den nicht realisierten Wertzuwachs an Anteilen fest; Österreich stellt sie fest und setzt sie auf Antrag nicht fest. Die Schweiz tut keines von beiden. Was das für die deutsche Seite bedeutet, steht auf der Seite Wegzugsbesteuerung Deutschland; die Schweizer Seite im Einzelnen auf Wegzug aus der Schweiz.

Bleibt der Punkt, an dem sich Schweizer Umzüge tatsächlich verhaken, und er ist kein steuerlicher: Ob der steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz wirklich endet, ist eine Tatsachenfrage, und die Kantone handhaben sie unterschiedlich. Eine behaltene Wohnung, ein Mandat, eine Familie, die nachkommen soll: das sind die Umstände, die eine kantonale Steuerverwaltung prüft. Wer beide Wohnsitze behalten will, findet die Folgen auf der Seite Beide Wohnsitze.

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Was daraus folgt

Vier Sätze zur Einordnung, jeder von ihnen aus dem Obigen und keiner darüber hinaus.

Erstens: Auf Arbeitseinkommen gibt es zwischen Irland und der Schweiz keinen strukturellen Vorteil in eine der beiden Richtungen. Beide Länder erheben eine ungedeckelte Sozialabgabe, und der Rest hängt am Wohnort in der Schweiz.

Zweitens: Auf Kapitalgewinnen ist die Schweiz für Privatvermögen unschlagbar, weil sie gar nicht zugreift. Wer einen großen Wertschriftenbestand vor sich her trägt, verliert durch den Umzug einen echten Vorteil.

Drittens: Auf dem ruhenden Vermögen und in der Erbfolge läuft es umgekehrt, aber nicht gleichmäßig. Die Vermögenssteuer entfällt vollständig, die irische Erbschaftsteuer kommt dafür mit 33 Prozent neu hinzu.

Viertens: Auf Schweizer Dividenden hilft die Non-Dom-Position kaum, weil die Verrechnungssteuer und die Remittance-Klausel gegeneinander arbeiten. Der steuerliche Grund für Irland liegt für Schweizer Familien in ausländischen Einkünften, die weder aus der Schweiz noch aus Irland stammen, und in der Non-Dom-Position darauf.

Und der Satz, der auf allen drei Vergleichsseiten dieser Säule steht: Wer keine ausländischen Einkünfte hat, findet in Irland keinen Steuervorteil, sondern ein anderes Leben.

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Der erste Schritt ist ein Gespräch

Ob Irland sich gegenüber der Schweiz rechnet, entscheidet sich an Deinem Vermögen, nicht an Deinem Lohn. Genau das sehen wir uns an.

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