Irland oder Österreich: Der Tarif erzählt nicht die ganze Geschichte.
Auf den ersten Blick wirkt Österreich deutlich teurer. In der tatsächlichen Rechnung liegen beide Länder näher zusammen, als die Steuersätze vermuten lassen. Hier siehst Du warum.
Zwei verschiedene Bauweisen
Irland besteuert mit zwei Sätzen, 20 und 40 Prozent, und entlastet über Absetzbeträge, die von der Steuer abgehen. Österreich besteuert mit sieben Stufen von null bis 55 Prozent und passt die Stufengrenzen jährlich an die Inflation an.
Dazu kommt ein Unterschied, den keine Tariftabelle zeigt: Das österreichische Jahr hat für die meisten Angestellten vierzehn Bezüge, und zwei davon werden nach eigenen, sehr niedrigen Sätzen besteuert. Wer nur die Tarifstufen vergleicht, rechnet Österreich systematisch zu teuer. Den vollständigen irischen Rahmen daneben, von der Steuerpflicht bis zu den Firmensteuern, hält das Irland-Profil unseres Steueratlas bereit.
Die Tarife nebeneinander
| Einkommensteil bis | Satz |
|---|---|
| 13.539 € | 0 Prozent |
| 21.992 € | 20 Prozent |
| 36.458 € | 30 Prozent |
| 70.365 € | 40 Prozent |
| 104.859 € | 48 Prozent |
| 1.000.000 € | 50 Prozent |
| darüber | 55 Prozent |
Der Satz von 55 Prozent gilt für die Jahre 2016 bis 2029. Die Stufen werden jährlich an die Inflation angepasst.
Quelle: § 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, RIS Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 30. Juli 2026). Stand: abgerufen 24. August 2026.
Auf drei Einkommenspunkten gerechnet, jeweils für eine alleinstehende angestellte Person:
| Einkommen | Irland, nach Absetzbeträgen | Österreich, Tarif ohne Absetzbeträge | Irland: USC und PRSI zusätzlich |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 4.000 € | 7.447 € | 2.413 € |
| 60.000 € | 11.200 € | 15.447 € | 3.853 € |
| 100.000 € | 27.200 € | 33.818 € | 8.231 € |
Irische Werte: eigene Rechnung aus Sätzen, Bändern und Absetzbeträgen auf den Bruttolohn. Österreichische Werte: eigene Rechnung aus den Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 auf das Jahreseinkommen, ohne Absetzbeträge (etwa Verkehrs- und Alleinverdienerabsetzbetrag), ohne Sozialversicherung und ohne die Begünstigung der Sonderzahlungen. Beide Spalten sind deshalb Tarifformen, keine Nettovergleiche.
Quelle: Revenue, „Tax rates, bands and reliefs" (Sätze, Bänder und Absetzbeträge 2026); USC-Bänder 2026 aus den übereinstimmenden Budget-2026-Übersichten von KPMG Irland und Grant Thornton Irland; PRSI aus SW14 „PRSI 2026 Contribution Rates and User Guide" (Jänner 2026), gov.ie. Die Belastung selbst ist aus diesen Sätzen gerechnet. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Die nackte Tariflinie liegt in Österreich an allen drei Punkten über der irischen. Aber die Fußnote ist hier wichtiger als die Tabelle: Auf der österreichischen Seite fehlen die Absetzbeträge, die Sozialversicherung und vor allem das Jahressechstel. Auf der irischen Seite fehlen USC und PRSI, die die vierte Spalte nachliefert.
Das Jahressechstel, das den Vergleich verschiebt
Die österreichische Eigenheit, die es in Irland nicht gibt: Das 13. und 14. Monatsgehalt werden innerhalb des Jahressechstels nach festen, niedrigen Sätzen besteuert (§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
| Teil der Sonderzahlungen | Satz |
|---|---|
| die ersten 620 € | 0 Prozent |
| die nächsten 24.380 € | 6 Prozent |
| die nächsten 25.000 € | 27 Prozent |
| die nächsten 33.333 € | 35,75 Prozent |
Quelle: § 67 Abs. 1 EStG 1988, RIS Bundesrecht konsolidiert (Fassung ab 1. Jänner 2026, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026). Stand: abgerufen 25. August 2026.
Für den typischen Angestellten heißt das: Zwei von vierzehn Bezügen tragen im Kern 6 Prozent. Das drückt die tatsächliche Durchschnittsbelastung deutlich unter das, was die Tarifstufen suggerieren. In Irland gibt es kein Gegenstück; ein dreizehntes Gehalt wäre dort gewöhnlicher Arbeitslohn zum vollen Tarif.
Wer als Unternehmerin oder Selbständiger vergleicht, hat von dieser Begünstigung allerdings wenig: Sie hängt am Lohnsteuerregime für Arbeitnehmer.
Was neben der Steuer läuft
In Irland kommen auf dasselbe Gehalt der Universal Social Charge mit bis zu 8 Prozent und PRSI mit 4,2 Prozent, ab dem 1. Oktober 2026 4,35 Prozent, beide ohne Bemessungsgrenze. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Einkommensteuer, USC und PRSI.
Auf der österreichischen Seite steht die Sozialversicherung mit höheren Sätzen, aber einer Höchstbeitragsgrundlage, oberhalb derer keine Beiträge mehr anfallen. Wir tragen hier bewusst keine Zahl ein: Die österreichischen SV-Werte ändern sich jährlich, und wir haben sie für 2026 noch nicht am Primärtext erhoben. Die Lücke steht damit offen auf der Seite, statt mit einer ungeprüften Zahl gefüllt zu werden.
Für die Schweiz gilt dasselbe wie auf der Seite Irland und Deutschland im Vergleich: keine dritte Spalte, weil die Belastung sich dort aus Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer zusammensetzt und zwischen den Kantonen so stark streut, dass jede Einzelzahl entweder falsch oder beliebig wäre. Der Bundestarif, die Vermögenssteuer und die übrigen Posten des Schweizer Falls stehen seit dem 27. August 2026 auf der eigenen Seite Irland und die Schweiz im Vergleich.
Österreichische Dividenden: die Falle für Non-Doms
Ein Punkt gehört auf diese Seite, obwohl er nicht zum Tarifvergleich zählt, weil er jeden trifft, der österreichische Aktien behält.
Auf Dividenden österreichischer Gesellschaften behält Österreich an der Quelle 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer ein (§ 27a Absatz 1 Ziffer 2 EStG 1988). Das Abkommen lässt Österreich davon höchstens 10 Prozent (Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens von 1966). Die Differenz von 17,5 Prozentpunkten ist die größte der drei Abkommen, und sie gibt es nur auf Antrag zurück.
Genau daran hängt die Falle. Die Rückgabe ist eine Abkommensvergünstigung, und Artikel 2 Absatz 2 begrenzt sie auf den nach Irland überwiesenen Teil. Wer die Dividende außerhalb Irlands liegen lässt, spart die irische Steuer und verliert die Rückgabe: die 27,5 Prozent werden endgültig. Wer sie überweist, holt sich die Rückgabe und zieht die Dividende in die irische Besteuerung. In beiden Richtungen bleibt vom Non-Dom-Vorteil auf österreichischen Aktien wenig übrig.
Eine Einschränkung sagen wir offen dazu: Die Klausel spricht allgemein von der „Steuerentlastung"; dass eine Satzermässigung dazugehört, steht dort nicht so ausdrücklich wie im Schweizer Text. Wir halten die Wirkung für dieselbe, aber dieser eine Punkt ist eine Auslegung und kein Zitat. Die Vorschrift selbst und der Vergleich der drei Wortlaute stehen auf der Seite Das Abkommen Österreich und Irland.
Was daraus folgt
Drei Sätze zur Einordnung.
Erstens: Für Angestellte liegen Irland und Österreich näher beieinander, als der Blick auf 55 gegen 40 Prozent vermuten lässt. Das Jahressechstel und die österreichischen Absetzbeträge holen einen großen Teil des Abstands wieder ein, während Irland über USC und PRSI ohne Deckel zulegt.
Zweitens: Der steuerliche Grund für Irland liegt auch für österreichische Familien nicht im Tarif, sondern in der Behandlung ausländischer Einkünfte über die Non-Dom-Position, mit der Grenze, die auf der Seite Die Remittance-Klausel steht.
Drittens: Was Österreich beim Wegzug tut, von der Nichtfestsetzung bis zur Meldepflicht, steht auf der Seite Wegzug aus Österreich. Wie das Abkommen die einzelnen Einkunftsarten verteilt, steht auf der Seite Das Abkommen Österreich und Irland.
Weiter in Steuern
Der erste Schritt ist ein Gespräch
Ob sich Irland gegenüber Österreich rechnet, hängt an Deiner Einkommensstruktur. Genau die sehen wir uns an.