Wegzug aus Österreich
Österreich rechnet beim Wegzug anders ab als Deutschland, und in einem Punkt günstiger. Dafür fehlt im Abkommen mit Irland etwas, das deutsche Wegzügler haben.
Was den Wegzug auslöst
Die massgebliche Vorschrift ist § 27 Abs. 6 EStG 1988. Ausgelöst wird sie durch Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich führen.
Der Wortlaut ist weiter, als er klingt. Es genügt eine Einschränkung; ein vollständiger Verlust des Besteuerungsrechts ist nicht nötig. Erfasst sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und anderes Kapitalvermögen im Sinne dieser Vorschrift, unabhängig von einer Beteiligungsschwelle. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Regel, die erst ab einem Prozent greift.
Der österreichische Tarif, gegen den gerechnet wird, ist ebenfalls anders gebaut als der deutsche oder der irische: sieben Stufen, jährlich an die Inflation angepasst.
| Einkommensteil bis | Satz |
|---|---|
| 13.539 Euro | 0 Prozent |
| 21.992 Euro | 20 Prozent |
| 36.458 Euro | 30 Prozent |
| 70.365 Euro | 40 Prozent |
| 104.859 Euro | 48 Prozent |
| 1.000.000 Euro | 50 Prozent |
| darüber | 55 Prozent |
Der Satz von 55 Prozent gilt für die Jahre 2016 bis 2029. Die Stufen werden jährlich an die Inflation angepasst. Kapitalvermögen unterliegt daneben eigenen Sätzen.
Quelle: § 33 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2025, RIS Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 30. Juli 2026). Stand: abgerufen 24. August 2026.
Nichtfestsetzung statt Ratenzahlung
Hier liegt der Vorteil gegenüber der deutschen Lösung. Zieht eine Privatperson in einen Staat der Europäischen Union, und Irland ist einer, gilt auf Antrag die Nichtfestsetzung auf Antrag.
Die Steuer wird im Bescheid festgestellt, aber nicht festgesetzt, bis der Anteil tatsächlich verkauft wird oder der Wohnsitz in einen Staat ausserhalb von EU und EWR wechselt. Die Steuer wird also nicht gezahlt und nicht in Raten abgetragen, sondern sie ruht. Das ist etwas anderes als die sieben Jahresraten, die Deutschland seit 2022 verlangt.
Der Antrag wird in der Steuererklärung des Wegzugsjahres, seit der Veranlagung 2023 gestellt. Verkaufst Du die Anteile später oder ziehst Du weiter in einen Staat ausserhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, wird die Steuer fällig; das gilt als rückwirkendes Ereignis, und Anspruchszinsen fallen dafür nicht an.
| Punkt | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Norm | § 27 Abs. 6 EStG 1988 | § 6 AStG |
| Schwelle | keine Beteiligungsschwelle | 1 Prozent |
| Zahlung | Nichtfestsetzung auf Antrag, Steuer ruht | 7 zinslose Jahresraten auf Antrag |
| Fällig bei | Verkauf oder Wegzug aus EU und EWR | unabhängig vom Verkauf |
| Step-up im Abkommen mit Irland | nein | ja, Artikel 13 Absatz 6 |
Die deutsche Spalte dient nur der Einordnung; ihre Grundlage steht auf der Seite zur Wegzugsbesteuerung Deutschland.
Quelle: § 27 EStG 1988 (RIS, Fassung ab 1. Juli 2026), § 6 Z 6 EStG 1988, §§ 208 und 209 BAO; EStR 2000 Rz 6156 und 6156a (Fassung vom 21. April 2026); BMF-Auskunft EAS 3372. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Die Remittance-Basis hilft hier nicht
Ein naheliegender Gedanke lautet: Wenn Irland ausländische Gewinne nur bei Überweisung besteuert, bleibt Österreich doch ein Rest an Besteuerungsrecht, und dann ist das Besteuerungsrecht gar nicht eingeschränkt.
Das österreichische Finanzministerium sieht das anders. Der Wegzug löst auch dann aus, wenn Irland nur auf Remittance-Basis besteuert (EAS 3372 vom 11. Jänner 2017, zum britischen Fall, mit derselben Begründung). Die Auskunft erging zu einem britischen Fall, aber die Begründung trägt genauso für Irland, dessen Abkommen dieselbe Klausel enthält.
Für die Praxis heisst das: Der Wegzug löst aus, und die Nichtfestsetzung ist der Weg, damit umzugehen. Auf die Remittance-Basis kann man sich an dieser Stelle nicht stützen.
Umgekehrt bleibt die Klausel für den späteren Verkauf sehr wohl bedeutsam, und zwar zu Deinem Nachteil. Was Du nach dem Umzug verkaufst und nicht nach Irland überweist, kann in Österreich steuerpflichtig bleiben. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Die Remittance-Klausel.
Kein Step-up im Abkommen
Das Abkommen zwischen Deutschland und Irland enthält eine Vorschrift, die den in Deutschland besteuerten Wertzuwachs bei der späteren irischen Gewinnermittlung aussen vor lässt. Weder das österreichische noch das Schweizer Abkommen kennt eine solche Vorschrift.
Wir haben das an den Volltexten geprüft und finden im österreichischen Abkommen keine vergleichbare Regelung. Die Veräusserungsgewinne stehen dort in Artikel 11 und werden dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, mit den beiden bekannten Ausnahmen für unbewegliches Vermögen und für den nicht überwiesenen Teil.
Die österreichische Lösung liegt deshalb im nationalen Recht: Der Anspruch entsteht in der Sekunde vor dem Wechsel der Ansässigkeit, und die Nichtfestsetzung hält ihn offen. Die österreichische Finanzverwaltung stellt in ihren Richtlinien ausdrücklich fest, dass einem späteren Zugriff kein Abkommen entgegensteht, weil die Steuerschuld bereits mit dem Wegzug entstanden ist.
Für die Frage, ob Irland bei einem späteren Verkauf auf den alten Anschaffungskosten aufsetzt, ist damit nichts gewonnen. Sie gehört in die Beratung, und sie gehört vor den Umzug.
Die Frist, die erst später beginnt
Ein Irrtum, der teuer wird: Die Nichtfestsetzung sei eine Art Verjährung auf Raten, und nach ein paar Jahren sei die Sache erledigt.
Die Frist beginnt erst mit dem auslösenden Ereignis und endet zehn Jahre danach (§ 208 Abs. 1 lit. e und § 209 Abs. 5 BAO). Zeitablauf allein löscht nichts.
Wer also zwölf Jahre nach dem Umzug seine Anteile verkauft, löst damit die österreichische Steuer aus, und die Frist beginnt in diesem Moment zu laufen, nicht rückwirkend im Wegzugsjahr.
Ein offener Punkt, den wir ausdrücklich benennen: Ob Kryptowährungen an der Nichtfestsetzung teilnehmen, ist am Wortlaut nicht entschieden: der Auslöser nennt sie, die Nichtfestsetzung spricht nur von Wirtschaftsgut und Derivat. Wer mit Kryptobeständen aus Österreich wegzieht, sollte diese Frage vorab klären lassen; wir tragen sie hier als Lücke und nicht als Antwort.
Abmeldung, Krankenversicherung, Einreise
Drei praktische Punkte, die nicht steuerlich sind, aber zum selben Umzug gehören.
Die Abmeldung: Die Abmeldung des Wohnsitzes hat binnen drei Tagen zu erfolgen (§ 4 Abs. 1 MeldeG). Sie ist auch online möglich.
Die Krankenversicherung: Wer in Irland arbeitet, wechselt in das irische System. Wer in Irland arbeitet, wechselt in das irische PRSI-System. Für Pensionistinnen und Pensionisten gilt etwas anderes, und es ist die angenehmere Variante: Wer eine österreichische Pension bezieht und in Irland wohnt, bleibt in Österreich krankenversichert. Der Beitrag wird von der Pension einbehalten, die e-card bleibt gültig. Die Anspruchsbescheinigung geht an den irischen Träger.
| Lage | Wo Du versichert bist |
|---|---|
| erwerbstätig in Irland | Wer in Irland arbeitet, wechselt in das irische PRSI-System. |
| Bezug einer österreichischen Pension | Wer eine österreichische Pension bezieht und in Irland wohnt, bleibt in Österreich krankenversichert. Der Beitrag wird von der Pension einbehalten, die e-card bleibt gültig. |
Die Anspruchsbescheinigung geht an den irischen Träger.
Quelle: Österreichische Gesundheitskasse, „Pensionisten und Ausland"; das Amtsportal https://www.oesterreich.gv.at; § 4 Meldegesetz 1991 (RIS). Stand: abgerufen 24. August 2026.
Die Einreise: Als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union brauchst Du für Irland kein Visum, keine Registrierung und keine Aufenthaltskarte. Was danach zu erledigen ist, von der PPS-Nummer bis zum Führerschein, steht im Bereich Ankommen.
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Der erste Schritt ist ein Gespräch
Der Antrag auf Nichtfestsetzung gehört in die Erklärung des Wegzugsjahres. Danach wird es schwierig.