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Rente und Pension in Irland

Dieselbe Lebenslage, drei verschiedene Antworten. Wer aus Deutschland kommt, behält sein deutsches Finanzamt. Wer aus Österreich oder der Schweiz kommt, in aller Regel nicht.

Drei Länder, drei Ergebnisse

Die Grundregel aller drei Abkommen ist dieselbe: Ruhegehälter und Renten werden im Wohnsitzstaat besteuert, also in Irland. Nur eines der drei Abkommen macht davon eine Ausnahme für die gesetzliche Rente, und das ist ausgerechnet das jüngste.

Wer die Rente besteuert
HerkunftslandFundstelleGesetzliche RentePrivate und betriebliche Vorsorge
DeutschlandArtikel 17 Absätze 1 bis 3DeutschlandIrland, soweit nicht Absatz 3 greift
ÖsterreichArtikel 16, hilfsweise Artikel 20IrlandIrland
SchweizArtikel 17, vorbehaltlich Artikel 18IrlandIrland

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgen in allen drei Abkommen eigenen Regeln, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen.

Quelle: Abkommenstexte Deutschland (BGBl. 2025 II Nr. 107), Österreich (RIS, NOR12044966) und Schweiz (fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11). Stand: abgerufen 24. August 2026.

Diese Tabelle ist der Grund, warum wir Renten nicht als eine Frage behandeln. Für ein deutsches Ehepaar mit gesetzlicher Rente sieht der Umzug steuerlich völlig anders aus als für ein österreichisches oder ein Schweizer Paar in derselben Lebenslage.

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Deutschland: die Rente bleibt deutsch

Das Abkommen von 2011 regelt Renten in Artikel 17. Absatz 1 weist sie dem Wohnsitzstaat zu. Absatz 2 nimmt davon die Leistungen aus der Sozialversicherung aus und weist sie dem Quellenstaat zu. Die deutsche gesetzliche Rente wird deshalb in Deutschland besteuert, auch wenn Du in Irland wohnst.

Absatz 3 geht noch weiter. Er zieht auch solche Renten an den Quellenstaat zurück, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die dort länger als zwölf Jahre steuerlich begünstigt waren, sei es durch Abzug, durch Steuerfreiheit oder auf andere Weise. Damit ist ein grosser Teil der geförderten deutschen Altersvorsorge erfasst.

Wer im Netz liest, deutsche Renten seien bei Wohnsitz in Irland von der deutschen Steuer befreit, liest eine Aussage zum Abkommen von 1962. Sie war einmal richtig und ist es seit dem 28. November 2012 nicht mehr.

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Der Bestandsschutz für Altrentner

Für Menschen, die schon vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens Rente bezogen, gibt es einen Bestandsschutz, und er ist praktisch nutzbar. Die Grundlage ist Artikel 32 Absatz 5 des Abkommens von 2011, ausgefüllt durch eine Absprache der beiden Finanzverwaltungen vom 18. Dezember 2020, veröffentlicht mit dem BMF-Schreiben vom 29. Jänner 2021, GZ IV B 3 - S 1301-IRL/19/10003 :001.

Danach kann eine betroffene Person wählen, dass die Zahlungen weiterhin nach dem alten Abkommen behandelt werden. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

Voraussetzungen des Bestandsschutzes
Voraussetzung
Die Person hat vor dem 28. November 2012 erstmals deutsche Sozialversicherungsrente bezogen.
Diese Einkünfte waren nach dem Abkommen von 1962 in Irland steuerpflichtig.
Die Rentenzahlungen werden in Irland nach irischem Recht tatsächlich besteuert.

Der Weg führt über einen Antrag auf ein Verständigungsverfahren mit dem Formular MAP1 an Revenue. Die Entscheidung kann nicht widerrufen werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. Jänner 2021 mit der Absprache vom 18. Dezember 2020; Informationsschreiben des Finanzamts Neubrandenburg (Rente im Ausland) mit dem Formular MAP1. Stand: abgerufen 24. August 2026.

Die dritte Voraussetzung wird in Darstellungen gern weggelassen und ist die praktisch wichtigste: Die Rente muss in Irland tatsächlich besteuert werden. Der Bestandsschutz verschiebt die Besteuerung, er beseitigt sie nicht.

Das Verfahren läuft über ein Formular, das die deutsche Finanzverwaltung in deutscher Sprache bereitstellt und das an Revenue in Dublin geht. Adresse und Formular stehen im Informationsschreiben des Finanzamts.

Neben dieser Absprache steht im selben Schreiben eine zweite vom 7. August 2020. Sie bestätigt für die Zeit ab 2013 die ausschliessliche Besteuerung der Sozialversicherungsrenten im Quellenstaat und regelt die Erstattung in Irland zu viel gezahlter Steuer. Wer beides zusammenliest, hat die vollständige deutsche Rentenlage.

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Österreich: die Pension wandert mit

Das österreichische Abkommen mit Irland stammt von 1966 und ist anders gebaut. Artikel 16, hilfsweise Artikel 20 weist Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit dem Wohnsitzstaat zu. Das Abkommen von 1966 enthält keinen eigenen Artikel für die Sozialversicherung. Die Zuordnung folgt daher dem allgemeinen Pensionsartikel.

Daraus folgt: Die ASVG-Pension einer in Irland ansässigen Person ist in Irland steuerpflichtig, nicht in Österreich. Das ist das Gegenteil des deutschen Ergebnisses.

Wie sicher ist das? So sicher, wie wir es sagen können, und nicht sicherer. Wir haben nach einer veröffentlichten österreichischen Verwaltungsauskunft gesucht, die genau diesen Fall für Irland behandelt, und keine gefunden. Die Zuordnung beruht damit auf einer Lesart des Abkommenstextes. Zwei Umstände stützen sie: Sowohl der Pensionsartikel als auch die Auffangnorm des Abkommens führen zum selben Ergebnis, sodass die Einordnung der Sozialversicherungspension die Antwort nicht ändert. Und zum baugleich formulierten alten britischen Abkommen hat das Finanzministerium bereits 1991 in einer veröffentlichten Auskunft entschieden, dass Sozialversicherungspensionen unter den allgemeinen Pensionsartikel fallen.

Wir halten die Lesart deshalb für gut begründet und tragen sie trotzdem als das, was sie ist: eine Lesart. Wer seine Pension darauf einrichtet, sollte sich das für den eigenen Fall bestätigen lassen.

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Schweiz: AHV und Pensionskasse

Das Schweizer Abkommen mit Irland stammt aus demselben Jahr wie das österreichische und ist ähnlich gebaut. Artikel 17, vorbehaltlich Artikel 18 weist Ruhegehälter dem Wohnsitzstaat zu, also Irland. Artikel 18 hält Pensionen des öffentlichen Dienstes in der Schweiz, wenn die Person Schweizer Staatsangehörige ist.

Auf der Auszahlungsseite bedeutet das für die AHV: volle Auszahlung nach Irland ohne Schweizer Quellensteuer. Für Renten aus der zweiten Säule verzichtet die Schweiz für Irland ebenfalls auf den Abzug.

Die Kapitalleistung aus der Pensionskasse folgt einer eigenen Mechanik, und sie ist der Punkt, an dem sich Zielländer wirklich unterscheiden. Weil das eine Schweizer Frage mit Schweizer Fristen und kantonalen Zuständigkeiten ist, steht sie nicht hier, sondern auf einer eigenen Seite: Schweizer Vorsorge in Irland. Dort steht auch, warum Irland dabei nicht zu den Problemländern gehört.

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Eine Warnung zur Remittance-Basis

Zum Abschluss ein Punkt, der genau an der Schnittstelle dieser Seite mit dem irischen Non-Dom-Status liegt und der teuer werden kann.

Wer in Irland die Remittance-Basis nutzt und seine Rente auf einem Konto ausserhalb Irlands stehen lässt, denkt vielleicht, damit sei sie steuerfrei. Für eine Rente aus dem Herkunftsstaat trifft das nicht zu. Alle drei Abkommen enthalten eine Vorschrift, die die Entlastung im Herkunftsstaat auf den nach Irland überwiesenen Teil begrenzt: Deutschland in Artikel 29, Österreich in Artikel 2 Absatz 2 und Schweiz in Artikel 3 Absatz 2.

Für eine österreichische Pension heisst das konkret: Der nicht überwiesene Teil kann in Österreich steuerpflichtig bleiben, obwohl das Abkommen die Pension dem Wohnsitzstaat zuweist. Wer die Pension ohnehin für das Leben in Irland braucht und sie dorthin überweisen lässt, hat dieses Problem nicht.

Die vollständige Darstellung mit allen drei Fundstellen steht auf der Seite Die Remittance-Klausel.

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Der erste Schritt ist ein Gespräch

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