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Die Remittance-Klausel

Die irische Remittance-Basis wirkt auf Geld aus aller Welt. Auf Geld aus dem Land, aus dem Du kommst, wirkt sie nur eingeschränkt. Das steht in allen drei Abkommen, und es steht in kaum einem deutschsprachigen Text.

Die Lücke in der üblichen Erzählung

Die übliche Darstellung der irischen Remittance-Basis geht so: Ausländische Einkünfte bleiben unbesteuert, solange sie nicht nach Irland fliessen, ohne Gebühr und ohne Frist. Das stimmt, und es ist der Grund, warum Irland für eine Familie mit internationalem Vermögen überhaupt interessant ist.

Die Darstellung hat aber eine Lücke, und sie liegt genau dort, wo für die meisten Familien das meiste Geld liegt: bei den Einkünften aus dem Land, aus dem sie kommen. Die deutsche Immobilie, die österreichische Beteiligung, das Schweizer Wertschriftendepot.

Denn die irische Regel steht nicht allein. Über ihr steht ein Abkommen zwischen zwei Staaten, und alle drei Abkommen Irlands mit Deutschland, Österreich und der Schweiz enthalten eine Vorschrift, die genau diesen Fall behandelt.

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Was die Klausel tut

Der Mechanismus ist in allen drei Abkommen derselbe und in zwei Schritten erklärt.

Schritt eins: Weil Du in Irland ansässig bist, verlangt das Abkommen vom Herkunftsstaat, bestimmte Einkünfte freizustellen oder nur ermässigt zu besteuern. So weit die gute Nachricht.

Schritt zwei: Die Remittance-Klausel hängt an diese Freistellung eine Bedingung. Sie gilt nur für den Teil der Einkünfte, der tatsächlich nach Irland überwiesen oder dort bezogen wird. Was Du auf einem Konto ausserhalb Irlands stehen lässt, wird im Herkunftsstaat nicht freigestellt.

Damit dreht sich der Vorteil an dieser Stelle um. Bei Einkünften aus dritten Ländern kostet das Nichtüberweisen nichts und spart die irische Steuer. Bei Einkünften aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kostet das Nichtüberweisen die Entlastung im Herkunftsstaat.

Wo die Klausel steht
LandFundstelleAbkommen
DeutschlandArtikel 29Abkommen vom 30. März 2011, in Kraft seit 28. November 2012
ÖsterreichArtikel 2 Absatz 2, für Veräusserungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5Abkommen vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968
SchweizArtikel 3 Absatz 2Abkommen vom 8. November 1966, SR 0.672.944.11

Die Klausel erfasst Einkünfte aus dem jeweiligen Vertragsstaat. Einkünfte aus dritten Ländern werden von ihr nicht berührt.

Quelle: Deutschland: BGBl. 2011 II S. 1042, Neufassung bekanntgemacht BGBl. 2025 II Nr. 107; Österreich: RIS Bundesrecht konsolidiert, Gesetzesnummer 10004030, sowie die synthetisierte Fassung des BMF; Schweiz: fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11, Fassung vom 21. Oktober 2020. Stand: abgerufen 24. August 2026.

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Deutschland: Artikel 29

Im Abkommen von 2011 steht die Vorschrift in Artikel 29 unter der amtlichen Überschrift Einschränkung der Abkommensvergünstigung. Sie erfasst ausdrücklich sowohl laufende Einkünfte als auch Veräusserungsgewinne.

Beispiel, wie es im Alltag aussieht: Eine Familie zieht nach Irland und behält eine vermietete Wohnung in Deutschland. Nach dem Abkommen darf Deutschland Mieteinkünfte aus deutschem Grundbesitz ohnehin besteuern, hier ändert die Klausel nichts. Anders liegt es bei Einkünften, für die das Abkommen Deutschland zurücknimmt: Sie werden nur insoweit freigestellt, als sie nach Irland fliessen.

Der Wortlaut ist im Volltext des Abkommens nachzulesen, veröffentlicht als BGBl. 2025 II Nr. 107. Die übrigen Artikel, die für einen Umzug zählen, stehen auf der Seite Das Abkommen Deutschland und Irland.

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Österreich: Artikel 2 und Artikel 11

Das österreichische Abkommen mit Irland stammt von 1966 und trägt die Klausel gleich zweimal.

Die allgemeine steht in Artikel 2 Absatz 2 und wirkt wie die deutsche. Die zweite steht in Artikel 11 Absatz 5 und betrifft nur Veräusserungsgewinne. Sie ist schärfer formuliert: Der Grundsatz, dass solche Gewinne nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, gilt danach für den nicht überwiesenen Teil überhaupt nicht.

Für eine österreichische Familie heisst das: Wer eine Beteiligung verkauft, nachdem er in Irland ansässig geworden ist, und den Erlös auf einem Konto ausserhalb Irlands belässt, kann für diesen Teil weiterhin in Österreich steuerpflichtig sein. Das ist kein theoretischer Fall, sondern die naheliegende Gestaltung.

Das österreichische Finanzministerium benennt die Vorschrift in seinen veröffentlichten Auskünften ausdrücklich als Remittance-Klausel und stützt darauf auch die Behandlung des Wegzugs. Was daraus für den Wegzug folgt, steht auf der Seite Wegzug aus Österreich.

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Schweiz: Artikel 3 Absatz 2

Im Schweizer Abkommen mit Irland steht die Klausel in Artikel 3 Absatz 2, also im Artikel mit den Begriffsbestimmungen. Sie ist im konsolidierten Text auf Fedlex nachzulesen, Fassung vom 21. Oktober 2020.

Inhaltlich wirkt sie wie die deutsche und die österreichische: Steuerbefreiung oder Satzermässigung im Quellenstaat gelten nur für die nach Irland überwiesenen oder dort bezogenen Beträge.

Ein Vorbehalt gehört an dieser Stelle offen auf die Seite: Die Bestimmung trägt im konsolidierten Text keine Änderungsfussnote. Wir gehen deshalb davon aus, dass sie zum ursprünglichen Bestand des Abkommens von 1966 gehört und nicht durch das Protokoll von 1980 eingefügt wurde. Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Fehlen einer Fussnote, keine bestätigte Tatsache. Für die Wirkung heute macht es keinen Unterschied; für die Frage, seit wann die Klausel gilt, haben wir die Protokollgeschichte noch nicht abschliessend geprüft.

Die Veräusserungsgewinne stehen im Schweizer Abkommen in Artikel 12 und werden dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, ohne den zusätzlichen Satz, den das österreichische Abkommen kennt.

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Was daraus für die Planung folgt

Drei Sätze, die aus dieser Seite folgen.

Erstens: Die Remittance-Basis ist nach wie vor stark. Sie ist es dort, wo Einkünfte aus dritten Ländern kommen, und dort wirkt keine dieser Klauseln.

Zweitens: Bei Einkünften aus der alten Heimat gehört jede Überlegung anders gerechnet. Es kann günstiger sein, sie nach Irland zu holen und dort zu versteuern, als sie draussen zu lassen und die Entlastung im Herkunftsstaat zu verlieren. Welche der beiden Rechnungen aufgeht, hängt von der Art der Einkünfte und von den Sätzen beider Staaten ab.

Drittens: Wer eine Beratung hört, die den irischen Non-Dom-Status ohne diese Klausel erklärt, hört eine unvollständige Beratung. Das ist kein Vorwurf an die Branche, sondern eine Beobachtung: Die Vorschriften stehen weit hinten in alten Abkommenstexten, und im Fall der Schweiz sogar in einem Artikel, in dem niemand sie vermutet.

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