Das Abkommen Deutschland und Irland
Wer nach Irland zieht, wechselt nicht einfach das Steuerrecht. Er landet in einem Vertrag zwischen zwei Staaten, und der entscheidet, wer was besteuern darf.
Welches Abkommen überhaupt gilt
Ein grosser Teil dessen, was auf Deutsch über die Besteuerung in Irland zu lesen ist, beruht auf dem Abkommen von 1962. Das ist seit Jahren überholt.
Massgeblich ist das Abkommen vom 30. März 2011, in Kraft seit 28. November 2012. Es wurde zweimal durch Protokolle geändert und im April 2025 in einer Neufassung bekanntgemacht, veröffentlicht als BGBl. 2025 II Nr. 107. Wer eine Aussage über die deutsch-irische Besteuerung prüfen will, prüft sie an diesem Text.
Das Abkommen erfasst Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuern beider Staaten. Es erfasst weder die Umsatzsteuer noch, und das ist für Familien der wichtigere Punkt, die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dazu steht mehr auf der Seite Erbschaft und Schenkung.
Wer ansässig ist, wenn beide Staaten zugreifen
Es kommt regelmässig vor, dass beide Staaten eine Person nach ihrem eigenen Recht als ansässig behandeln. Deutschland knüpft an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an, Irland an Tage im Land. Wer eine Wohnung in Deutschland behält und in Irland die Tagesgrenze überschreitet, erfüllt beides.
Für das Abkommen kann das nicht sein. Die irische Finanzverwaltung formuliert das in ihrer eigenen Anweisung ungewöhnlich deutlich: Eine Person kann für Zwecke eines Abkommens nicht in beiden Staaten ansässig sein. Artikel 4 Absatz 2 entscheidet die Frage deshalb in einer festen Reihenfolge.
| Stufe | Kriterium |
|---|---|
| 1 | ständige Wohnstätte |
| 2 | Mittelpunkt der Lebensinteressen |
| 3 | gewöhnlicher Aufenthalt |
| 4 | Staatsangehörigkeit |
| 5 | Verständigung der beiden Finanzverwaltungen |
Eine ständige Wohnstätte muss nicht im Eigentum stehen; eine dauerhaft verfügbare Mietwohnung genügt. Geprüft wird erst die nächste Stufe, wenn die vorige kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Quelle: Abkommen Deutschland/Irland, Artikel 4 Absatz 2, BGBl. 2025 II Nr. 107; Revenue, Tax and Duty Manual Part 34-00-01, Abschnitt 6.3.3. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Zwei Punkte gehören dazu, weil sie oft verwechselt werden. Erstens ändert das Abkommen nichts an der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht: Wer eine Wohnung in Deutschland behält, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn das Abkommen die Ansässigkeit Irland zuweist. Das Abkommen begrenzt nur, was Deutschland daraus machen darf. Zweitens ist die zweite Stufe eine Tatsachenfrage: Wo eine Familie lebt, wo die Kinder zur Schule gehen, wo die geschäftlichen Beziehungen liegen. Sie lässt sich nicht durch eine Erklärung gestalten.
Anteile und der Step-up
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen weist das Abkommen im Grundsatz dem Ansässigkeitsstaat zu. Für eine Familie mit einer GmbH steht daneben eine Vorschrift, die im deutschsprachigen Netz praktisch nicht vorkommt: Artikel 13 Absatz 6.
Sie regelt den Fall, den § 6 AStG erzeugt. War eine Person mindestens 3 Jahre in Deutschland ansässig und ist sie in Irland ansässig geworden, darf Deutschland den in seiner Zeit entstandenen Wertzuwachs an Gesellschaftsanteilen weiter besteuern. Und dann kommt der zweite Satz: Der Wertzuwachs, der in Deutschland tatsächlich besteuert wurde, bleibt bei der späteren irischen Gewinnermittlung ausser Ansatz.
Das ist ein abkommensrechtlicher Step-up. Irland setzt bei einem späteren Verkauf nicht auf dem alten Anschaffungswert auf, sondern lässt den bereits in Deutschland besteuerten Zuwachs aussen vor. Ohne diese Vorschrift würde derselbe Wertzuwachs zweimal besteuert.
Zwei Grenzen gehören genannt, damit die Vorschrift nicht überdehnt wird. Die Vorschrift setzt voraus, dass Deutschland diesen Wertzuwachs tatsächlich besteuert hat, und sie gilt nur für Anteile an einer Gesellschaft. Und: Weder das österreichische noch das Schweizer Abkommen kennt eine solche Vorschrift. Was daraus für die deutsche Seite folgt, steht auf der Seite Wegzugsbesteuerung Deutschland.
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Fundstelle | Artikel 13 Absatz 6 |
| Voraussetzung | mindestens 3 Jahre Ansässigkeit in Deutschland, danach Ansässigkeit in Irland |
| Gegenstand | Anteile an einer Gesellschaft |
| Wirkung in Irland | Der Wertzuwachs, der in Deutschland tatsächlich besteuert wurde, bleibt bei der späteren irischen Gewinnermittlung ausser Ansatz. |
| Grenze | Die Vorschrift setzt voraus, dass Deutschland diesen Wertzuwachs tatsächlich besteuert hat, und sie gilt nur für Anteile an einer Gesellschaft. |
| Österreich und Schweiz | Weder das österreichische noch das Schweizer Abkommen kennt eine solche Vorschrift. |
Quelle: Abkommen Deutschland/Irland, Artikel 13 Absatz 6, geprüft an zwei amtlichen Trägern: BMF-Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2025 und BGBl. 2025 II Nr. 107; Gegenprobe an den Volltexten der Abkommen mit Österreich und der Schweiz. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Renten: der Artikel, der deutsche Leser überrascht
Artikel 17 ordnet Ruhegehälter und Renten im Grundsatz dem Ansässigkeitsstaat zu, also Irland. Absatz 2 nimmt davon aber die Leistungen aus der Sozialversicherung aus und weist sie dem Quellenstaat zu. Die deutsche gesetzliche Rente bleibt damit in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Du in Irland lebst.
Absatz 3 zieht daneben Renten an den Quellenstaat zurück, deren Beiträge dort länger als zwölf Jahre steuerlich begünstigt waren. Das trifft einen grossen Teil der geförderten deutschen Altersvorsorge.
Für Altfälle gibt es einen Bestandsschutz mit einem eigenen Verfahren. Beides steht mit den Voraussetzungen auf der Seite Rente und Pension in Irland, zusammen mit den abweichenden Ergebnissen für Österreich und die Schweiz.
| Land | Fundstelle | Gesetzliche Rente | Private Vorsorge |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Artikel 17 Absätze 1 bis 3 | Deutschland | Irland, soweit nicht Absatz 3 greift |
| Österreich | Artikel 16, hilfsweise Artikel 20 | Irland | Irland |
| Schweiz | Artikel 17, vorbehaltlich Artikel 18 | Irland | Irland |
Die österreichische Zuordnung beruht auf einer einzelnen Lesart des Abkommens von 1966; die Seite zur Rente sagt offen, worauf sie sich stützt.
Quelle: Abkommenstexte Deutschland (BGBl. 2025 II Nr. 107), Österreich (RIS, NOR12044966) und Schweiz (fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11). Stand: abgerufen 24. August 2026.
Artikel 29, die Vorschrift am Ende
Ganz hinten im Abkommen, zwischen Verfahrensfragen und Schlussbestimmungen, steht Artikel 29 mit der amtlichen Überschrift Einschränkung der Abkommensvergünstigung. Er ist die wichtigste Vorschrift des ganzen Vertrags für eine Familie, die in Irland die Remittance-Basis nutzt.
Er sagt sinngemäss: Wenn Deutschland Einkünfte nach diesem Abkommen freistellt und Irland dieselben Einkünfte nur insoweit besteuert, als sie nach Irland überwiesen werden, dann gilt die deutsche Freistellung auch nur für den überwiesenen Teil. Was draussen bleibt, bleibt im deutschen Zugriff.
Die Reichweite ist eng und gehört genau benannt: Die Vorschrift greift auf Einkünfte aus deutscher Quelle. Einkünfte aus dritten Ländern berührt sie nicht. Was das praktisch bedeutet, mit den entsprechenden Vorschriften der Abkommen mit Österreich und der Schweiz daneben, steht auf der Seite Die Remittance-Klausel.
| Land | Fundstelle | Abkommen |
|---|---|---|
| Deutschland | Artikel 29 | Abkommen vom 30. März 2011, in Kraft seit 28. November 2012 |
| Österreich | Artikel 2 Absatz 2, für Veräusserungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5 | Abkommen vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968 |
| Schweiz | Artikel 3 Absatz 2 | Abkommen vom 8. November 1966, SR 0.672.944.11 |
Quelle: Deutschland: BGBl. 2011 II S. 1042, Neufassung bekanntgemacht BGBl. 2025 II Nr. 107; Österreich: RIS Bundesrecht konsolidiert, Gesetzesnummer 10004030, sowie die synthetisierte Fassung des BMF; Schweiz: fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11, Fassung vom 21. Oktober 2020. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Was das Abkommen nicht regelt
Ein Abkommen begründet keine Steuer. Es verteilt nur Rechte, die das nationale Recht bereits geschaffen hat. Daraus folgen drei Grenzen, die auf keiner Werbeseite stehen.
Erstens: Es schaltet den deutschen § 6 AStG nicht ab. Es regelt in Artikel 13 Absatz 6 nur, was danach in Irland geschieht.
Zweitens: Es hindert Deutschland nicht daran, § 2 AStG anzuwenden. Was diese Norm bei einem Umzug nach Irland auslöst, und warum ausgerechnet die Remittance-Basis dabei die Rolle spielt, steht auf der Seite Erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Drittens: Es erfasst die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Irland hat entsprechende Abkommen nur mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.
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Der erste Schritt ist ein Gespräch
Welche Einkünfte das Abkommen wem zuweist, entscheidet sich an Deinen Zahlen, nicht an einer Tabelle.