Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Die unbequemste Vorschrift für einen deutschen Non-Dom in Irland trifft nicht das Land, sondern den Status. Wir stellen sie an den Anfang, nicht ans Ende.
Die Norm, um die es geht
§ 2 AStG regelt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie greift, wenn drei Dinge zusammenkommen: Die Person war in den letzten 10 Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens 5 Jahre als Deutscher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sie ist in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig oder nirgends, und sie hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.
Die Folge ist keine Steuer auf das Welteinkommen, aber eine erheblich erweiterte Besteuerung der deutschen Einkünfte, und zwar bis zu 10 Jahre nach dem Ende des Wegzugsjahres. Der Volltext steht auf gesetze-im-internet.de.
Ein Missverständnis vorweg, weil es im Netz verbreitet ist: Auslöser ist nicht ein fehlendes Abkommen. Deutschland hat mit Irland ein Abkommen, und die Norm bleibt trotzdem anwendbar. Das Abkommen schaltet sie nicht ab, es nimmt ihr nur dort die Angriffsfläche, wo es Deutschland das Besteuerungsrecht entzieht.
Irland ist kein Niedrigsteuerland
Der erste Weg in die Norm führt über den Steuersatz. Das Gesetz vergleicht abstrakt: Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn die Belastung einer unverheirateten Person mit einem Einkommen von 77.000 € im Zielland um mehr als ein Drittel geringere Belastung ist als in Deutschland.
Diesen Vergleich besteht Irland ohne Mühe. Auf einem solchen Einkommen liegt die irische Belastung aus Einkommensteuer, Universal Social Charge und PRSI in derselben Grössenordnung wie die deutsche. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Einkommensteuer, USC und PRSI. Über den Tarif kommt niemand in die Norm hinein.
Der zweite Weg: die Vorzugsbesteuerung
Das Gesetz kennt einen zweiten Weg, und der ist für Irland der entscheidende. Eine niedrige Besteuerung liegt auch dann vor, wenn die Person oder eine Vorzugsbesteuerung, die die Belastung wesentlich mindert.
Damit ist nicht der allgemeine Tarif eines Landes gemeint, sondern eine Sonderbehandlung, die einzelnen Personen zugutekommt. Genau diese Beschreibung passt auf die irische Remittance-Basis: Sie steht nur Personen ohne irisches Domizil offen, und sie mindert deren Belastung erheblich.
Was der BFH entschieden hat
Genau diese Frage hat der Bundesfinanzhof entschieden, wenn auch für ein anderes Land. Im BFH, Urteil vom 14. Jänner 2025, IX R 37/21 hat er zur britischen Remittance-Basis festgestellt: Eine Besteuerung auf Remittance-Basis ist eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 AStG.
Die irische Remittance-Basis funktioniert nach derselben Systematik wie die britische in ihrer damaligen Form: Besteuerung ausländischer Einkünfte nur bei Überweisung, gebunden an das Domizil. Die Begründung des Gerichts überträgt sich deshalb ohne Bruch, und ein deutscher Non-Dom in Irland sollte davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung sie überträgt.
| Weg | Massstab | Ergebnis für Irland |
|---|---|---|
| Tarifvergleich | Belastung bei 77.000 € mehr als ein Drittel geringere Belastung | greift nicht |
| Vorzugsbesteuerung | Sonderbehandlung, die die Belastung wesentlich mindert | kommt in Betracht, wenn die Remittance-Basis genutzt wird |
Zusätzlich müssen wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland bestehen. Die Norm wirkt bis zu 10 Jahre nach Ablauf des Wegzugsjahres.
Quelle: § 2 AStG, gesetze-im-internet.de; BFH, Urteil vom 14. Jänner 2025, IX R 37/21; Gegenprobe Österreich: Volltextsuche im konsolidierten Bundesrecht ohne Treffer, Nachwirkung nur über den Katalog des § 98 EStG 1988; Schweiz: Artikel 8 Absatz 2 DBG. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Wir schreiben das auf diese Seite, weil eine Site, die den Non-Dom-Status bewirbt und diese Entscheidung verschweigt, ihren Lesern etwas Wichtiges vorenthält. Die Norm macht den Umzug nicht unmöglich. Sie macht ihn zu einer Rechnung mit zwei Seiten.
Gegenbeweis und Freigrenze
Das Gesetz stellt zwei Begrenzungen bereit, und beide sind praktisch bedeutsam.
Der Gegenbeweis: Wer nachweist, dass die tatsächlich gezahlten Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Belastung der Steuern betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland angefallen wären, entgeht der Einordnung als niedrig besteuert. Das ist eine Rechenaufgabe für Deinen Einzelfall und keine Frage des Landes.
Die Freigrenze: Die Norm wirkt nur, soweit die betroffenen Einkünfte in einem Jahr 16.500 € übersteigen. Wer nach dem Wegzug keine nennenswerten deutschen Einkünfte mehr hat, für den läuft sie leer.
Damit steht die eigentliche Handlungsfrage fest, und sie ist nicht steuerrechtlich, sondern tatsächlich: Wie viel bleibt nach dem Umzug in Deutschland, und wie viel davon erzeugt Einkünfte?
Österreich und die Schweiz
Diese Seite betrifft ausschliesslich deutsche Staatsangehörige. Österreich und die Schweiz kennen keine vergleichbare Vorschrift.
Für Österreich haben wir das im konsolidierten Bundesrecht geprüft: Der Begriff der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kommt dort nicht vor. Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt nur unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, und was nach dem Wegzug steuerpflichtig bleibt, ergibt sich aus einem abschliessenden Katalog. Die österreichische Nachwirkung liegt an einer anderen Stelle, nämlich bei der Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen; sie steht auf der Seite Wegzug aus Österreich.
Für die Schweiz ist die Lage noch klarer. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer kennt zwei Anknüpfungen, die persönliche und die wirtschaftliche Zugehörigkeit, und die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug aus der Schweiz. Eine nachwirkende Steuerpflicht wegen niedriger Besteuerung im Zielland gibt es nicht. Was für Schweizer Leser stattdessen zählt, steht auf der Seite Wegzug aus der Schweiz.
Für beide gilt allerdings die Vorschrift, die auf der Seite Die Remittance-Klausel steht. Sie ist ihr eigentliches Gegengewicht, nicht diese Norm.
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Der erste Schritt ist ein Gespräch
Ob diese Norm Dich trifft, hängt daran, was in Deutschland bleibt. Das lässt sich vorher ausrechnen.