Krypto und Non-Dom: Hier solltest Du keine Werbeversprechen glauben.
Bei Kryptowährungen ist die irische Behandlung weniger großzügig, als manche Non-Dom-Darstellungen vermuten lassen. Wir erklären, wie Revenue das Thema tatsächlich einordnet.
Die Einordnung: CGT, nicht Sonderrecht
Irland kennt kein Krypto-Steuergesetz. Gewinne aus privat gehaltenen Krypto-Werten unterliegen der Capital Gains Tax mit 33 Prozent; gewerblicher Handel fällt in die Einkommensteuer. Es gelten also die Regeln der Seite Kapitalertragsteuer: 33 Prozent, 1.270 Euro Jahresfreistellung, keine Haltefrist, nach der etwas steuerfrei würde.
Der letzte Halbsatz ist für deutsche Leser der wichtigste, deshalb steht er gleich hier: Die deutsche Einjahresfrist, nach der private Krypto-Gewinne steuerfrei sind, hat in Irland kein Gegenstück. Wer mit dieser Gewohnheit nach Irland zieht, bringt eine Steuerpflicht mit, mit der er nie gerechnet hat. Österreichische Leser kennen den Zustand schon: Dort gilt seit der Reform 2022 ohnehin keine Haltefrist mehr, sondern der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. Am härtesten trifft der Wechsel Schweizer Leser, deren private Kursgewinne zu Hause steuerfrei sind. Erklärt werden irisch steuerbare Gewinne über die Selbstveranlagung; die Registrierung dafür übernehmen wir als steuerliche Registrierung als Non-Dom.
Die Situs-Doktrin: warum Non-Dom hier meist nicht hilft
Der Gedanke liegt nahe: Als Non-Dom versteuere ich ausländische Gewinne nur bei Überweisung nach Irland, also lasse ich meine Krypto-Gewinne einfach draußen. Genau an dieser Stelle steht die Anweisung, die diese Seite trägt: Revenue, Tax and Duty Manual Part 02-01-03 (zuletzt geprüft Jänner 2026), Abschnitt 8.
Ein in der Cloud gehaltener Krypto-Wert ist nach Revenues Lesart nirgends belegen und kann deshalb nicht als „situated outside the State" gelten. Die Beweislast für einen ausländischen Belegenheitsort trägt die steuerpflichtige Person; kann sie ihn nicht belegen, wird der Gewinn nach den Ansässigkeitsregeln in Irland besteuert.
Das ist der Kern, und er gehört präzise gelesen: Die Remittance-Basis schützt typische börsengehaltene Bestände damit im Regelfall nicht. Revenue sagt nicht, dass Krypto nie ausländisch belegen sein kann; es setzt eine Beweisschwelle. Wer seine Bestände bei einer Börse hält und keinen belastbaren ausländischen Belegenheitsort nachweisen kann, sollte davon ausgehen, dass seine Gewinne in Irland steuerbar sind wie die eines gewöhnlichen Ansässigen, Non-Dom hin oder her.
Damit unterscheidet sich Krypto von praktisch jedem anderen Baustein des ausländischen Vermögens: Beim Wertpapierdepot in Zürich oder der Beteiligung in Hamburg ist die ausländische Belegenheit offensichtlich; beim Coin auf einer Börse ist sie nach Revenues Lesart die Ausnahme, die Du beweisen musst.
Was offen bleibt
Zwei Lücken tragen wir offen, statt sie zu füllen.
Erstens: Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat Revenue die Belegenheit von Krypto-Werten nirgends geregelt. Für eine Familie, die ihre Nachlassplanung um die irische Fünfjahresuhr herum baut, ist das keine Fußnote; die Uhr selbst steht auf der Seite Erbschaft und Schenkung.
Zweitens ist die Situs-Doktrin Verwaltungsauffassung, nicht Gesetz und nicht Rechtsprechung. Sie kann sich ändern, in beide Richtungen, und wer heute plant, plant gegen die veröffentlichte Lesart, nicht gegen eine geklärte Rechtslage.
Wie andere Länder Krypto besteuern, von der Haltefrist bis zur Flat Tax, steht in der Ländertabelle unserer Schwesterseite KryptoSteuern.info; diese Seite hier bleibt bei Irland und dem Wegzug.
Die Heimatseite: was beim Wegzug gilt
Was der Heimatstaat mit Krypto-Beständen beim Wegzug tut, fällt in den drei Ländern verschieden aus, und eine der drei Antworten enthält eine offene Frage. Den Wegzug insgesamt, weit über Krypto hinaus, sortiert unsere Schwesterseite im Überblick zur Wegzugsbesteuerung.
| Land | Laufende Besteuerung | Beim Wegzug |
|---|---|---|
| Deutschland | Privat gehaltene Krypto-Werte sind private Veräußerungsgeschäfte: steuerbar nur bei Verkauf binnen eines Jahres nach Anschaffung, mit einer Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr (§ 23 EStG). | Eine Wegzugsbesteuerung auf Krypto gibt es nicht: § 6 AStG erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften. |
| Österreich | Einkünfte aus Kryptowährungen sind Kapitalvermögen (§ 27b EStG 1988) und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent (§ 27a Abs. 1 Z 2); eine Haltefrist gibt es seit der Reform 2022 nicht mehr. | Der Wegzug löst § 27 Abs. 6 EStG aus, der Kryptowährungen ausdrücklich nennt. Ob sie auch an der Nichtfestsetzung teilnehmen, ist am Wortlaut nicht entschieden: die Nichtfestsetzung spricht nur von Wirtschaftsgut und Derivat. Diese Lücke ist offen. |
| Schweiz | Kursgewinne auf privat gehaltenen Krypto-Werten sind steuerfreie private Kapitalgewinne (Artikel 16 Absatz 3 DBG), solange kein gewerbsmäßiger Handel vorliegt. | Keine Wegzugsbesteuerung. Die kantonale Vermögenssteuer erfasst Bestände bis zum Wegzug; die Bewertungspraxis haben wir hier nicht am Primärtext erhoben. |
Die österreichische Lücke bei der Nichtfestsetzung steht ausführlicher auf der Seite zum Wegzug aus Österreich; die Schweizer Bewertungsfrage ist hier bewusst nicht beantwortet.
Quelle: Deutschland: §§ 23 und 6 AStG-Abgleich, gesetze-im-internet.de; Österreich: §§ 27a und 27b EStG 1988, RIS Bundesrecht konsolidiert (NOR40263362, NOR40254900), § 27 Abs. 6 EStG wie auf der Wegzugsseite; Schweiz: Artikel 16 Absatz 3 DBG, fedlex.admin.ch, und ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmäßigen Handel. Stand: abgerufen 25. August 2026.
Für den deutschen Leser folgt daraus eine seltene Konstellation: Wer seine Bestände länger als ein Jahr hält, kann sie vor dem Umzug steuerfrei realisieren und bringt sauberes Kapital mit, das nach den Regeln der Seite Das Konto vor dem 1. Jänner getrennt gehört. Nach dem Umzug gibt es diese Tür nicht mehr. Ob sie im Einzelfall die richtige ist, hängt an mehr als der Steuer, und genau dafür ist das Gespräch da.
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Der erste Schritt ist ein Gespräch
Ob Deine Bestände vor oder nach dem Umzug realisiert gehören, ist eine Rechnung mit zwei Rechtsordnungen.