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Die Wohnung zu Hause behalten und erst einmal Irland ausprobieren?

Das kann funktionieren. Zwei Wohnsitze sind kein steuerliches Niemandsland, sondern eine Situation mit klaren Regeln, zwei Steuererklärungen und einigen Punkten, die Du von Anfang an sauber halten solltest.

Eine normale Entscheidung

Wer mit Kindern in ein anderes Land zieht, verbrennt ungern Schiffe. Die Wohnung zu Hause zu behalten, um jederzeit zurückkönnen, ist deshalb keine Ausnahme, sondern der Regelfall der ersten Jahre, und es gibt keinen Grund, ihn wie ein Geständnis zu behandeln.

Steuerlich hat die Entscheidung einen Preis, und er ist einfacher zu benennen, als das Thema klingt: Die behaltene Wohnung hält die unbeschränkte Steuerpflicht im Herkunftsland am Leben. Wer das weiß und einplant, bekommt ein Arrangement, das ruhig läuft. Wer es verdrängt, bekommt Post.

Diese Seite beschreibt das Arrangement, dann die drei Länder im Einzelnen, und am Ende in aller Klarheit, für wen es nichts ist.

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Das Arrangement: zwei Erklärungen, zwei Töpfe

So sieht die geordnete Fassung aus, und sie ist unspektakulärer, als die Werbung für Auslandsmodelle vermuten lässt.

In Irland bist Du ansässig und nutzt als Non-Dom die Remittance-Basis. In die irische Erklärung gehören Deine irischen Einkünfte und das, was Du tatsächlich nach Irland überweist. Deine übrigen Einkünfte bleiben draußen und tauchen dort nicht auf.

Zu Hause läuft die Steuer weiter wie bisher: Die behaltene Wohnung hält die unbeschränkte Steuerpflicht aufrecht, und das Herkunftsland besteuert Deine dortigen Einkünfte genauso wie vor dem Umzug. Damit bist Du einverstanden, denn genau das ist der Preis der offenen Rücktür.

Das Ergebnis sind zwei Erklärungen ohne Versteckspiel: Irland bekommt den irischen Topf, das Herkunftsland behält seinen, und planmäßig wird nichts doppelt besteuert, weil jeder Topf nur einmal vorkommt. Die irische Seite davon, die Anmeldung bei Revenue und die erste Erklärung, übernimmt die steuerliche Registrierung als Non-Dom.

Dass diese Aufteilung sauber aufgeht, liegt an einer Vorschrift, die alle drei Abkommen tragen und die auf dieser Site eine eigene Seite hat: der Remittance-Klausel. Sie sorgt dafür, dass Einkünfte aus dem Herkunftsstaat, die nicht nach Irland fließen, in der dortigen Besteuerung bleiben. Für das Arrangement dieser Seite ist sie keine Einschränkung, sondern der Mechanismus, der es trägt: Sie ist der Grund, warum die beiden Töpfe nicht kollidieren.

Die Klausel, die das Arrangement trägt
LandFundstelle
DeutschlandArtikel 29
ÖsterreichArtikel 2 Absatz 2, für Veräußerungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5
SchweizArtikel 3 Absatz 2

Quelle: Deutschland: BGBl. 2011 II S. 1042, Neufassung bekanntgemacht BGBl. 2025 II Nr. 107; Österreich: RIS Bundesrecht konsolidiert, Gesetzesnummer 10004030, sowie die synthetisierte Fassung des BMF; Schweiz: fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11, Fassung vom 21. Oktober 2020. Stand: abgerufen 24. August 2026.

Zwei Bausteine gehören von Anfang an dazu: die Kontenordnung der Seite Das Konto vor dem 1. Jänner, damit die Töpfe auch auf den Konten getrennt sind, und die Karten in der Brieftasche, denn jede irische Zahlung von einem Auslandskonto ist eine Remittance.

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Wo Du ansässig bist, und was das ändert

Mit zwei Wohnsitzen bist Du nach dem Recht beider Staaten steuerlich erfasst: in Irland über die Tage, zu Hause über die Wohnung. Für die Abkommen kann das nicht so bleiben; die irische Finanzverwaltung formuliert es in ihrer eigenen Anweisung unmissverständlich: Eine Person kann für Zwecke eines Abkommens nicht in beiden Staaten ansässig sein.

Alle drei Abkommen entscheiden die Frage in derselben Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Mit zwei Wohnungen fällt die erste Stufe aus, und es entscheidet die zweite. Wo die Familie lebt, wo die Kinder zur Schule gehen, wo der Alltag stattfindet: Bei einer Familie, die tatsächlich in Irland lebt, sitzt die Abkommensansässigkeit deshalb in aller Regel in Irland, und die behaltene Wohnung ändert daran nichts.

Wichtig ist, was dieses Ergebnis ändert und was nicht. Es ändert die Verteilung: Das Herkunftsland darf nur noch besteuern, was das Abkommen dem Quellenstaat lässt, allen voran die dortige Immobilie und die dortigen Quellen. Es ändert nicht die unbeschränkte Steuerpflicht selbst: Die besteht wegen der Wohnung fort, mit Erklärungspflichten und mit Wirkung für alles, was das Abkommen dem Herkunftsland belässt. Wer glaubt, der Tie-Breaker melde ihn zu Hause ab, verwechselt zwei Ebenen.

Wohnsitz und Ansässigkeit, drei Länder
LandWas den Wohnsitz ausmachtFolgeAnsässigkeitsartikel
DeutschlandEinen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Die behaltene Wohnung genügt; auf die Zahl der Aufenthaltstage kommt es nicht an.unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStGArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens von 2011
ÖsterreichWortgleicher Begriff: Wohnsitz hat, wer eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1988Artikel 2A Absatz 2 des Abkommens von 1966
SchweizAnders gebaut: Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich in der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Artikel 3 Abs. 2 DBG). Die behaltene Wohnung allein begründet ihn nicht; ob er nach dem Umzug fortbesteht, ist eine Tatsachenfrage, deren Handhabung sich zwischen den Kantonen unterscheidet.Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit nach Artikel 3 Abs. 1 DBGArtikel 3A Absatz 2 des Abkommens von 1966, eingefügt durch das Protokoll von 1980

Die Reihenfolge der Prüfung ist in allen drei Abkommen dieselbe; die Artikel sind verschieden nummeriert.

Quelle: § 8 AO und § 1 EStG, gesetze-im-internet.de; § 26 BAO (RIS, NOR12043723) und § 1 EStG 1988; Artikel 3 DBG, fedlex.admin.ch (Fassung 1. Jänner 2025); Abkommenstexte wie auf den DBA-Seiten dieser Säule. Stand: abgerufen 25. August 2026.

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Deutschland

Die deutsche Seite ist die klarste. Die behaltene Wohnung ist ein Wohnsitz nach § 8 AO, wenn die Umstände zeigen, dass Du sie beibehalten und benutzen wirst; auf Aufenthaltstage kommt es nicht an. Damit bleibst Du nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, gibst weiter eine deutsche Erklärung ab, und Deutschland besteuert Deine deutschen Einkünfte wie bisher, von der vermieteten Immobilie bis zu den deutschen Quellen; die laufende Behandlung der Immobilie steht auf der Seite Mieteinnahmen.

Sitzt die Abkommensansässigkeit in Irland, gibt das Abkommen den Rest der Ordnung vor. Dein irisches Arbeitseinkommen darf Irland besteuern, denn die Arbeit wird dort ausgeübt (Artikel 14). Deutschland nimmt solche Einkünfte aus seiner Bemessungsgrundlage heraus, behält sich aber vor, sie beim Steuersatz auf die verbleibenden deutschen Einkünfte zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt, im Abkommen angelegt in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d, umgesetzt über § 32b EStG). Deine deutschen Mieten werden dadurch nicht höher besteuert als nötig, aber der Satz darauf kann steigen. Die genaue Technik der Veranlagung im Doppelwohnsitzfall gehört in die Beratung, nicht auf eine Webseite; die Grundordnung ist die hier beschriebene.

Und der Punkt, der diese Leser am meisten beruhigt: Die Rücktür kostet nichts Zusätzliches. Wer nach zwei Jahren zurückzieht, hat nie ein Wegzugsereignis ausgelöst, denn die unbeschränkte Steuerpflicht hat nie geendet. Weder § 6 AStG noch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzen an, solange dieser Faden nicht reißt.

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Österreich

Österreich funktioniert nach demselben Muster, mit fast wortgleichem Wohnsitzbegriff: Die behaltene Wohnung ist ein Wohnsitz nach § 26 Abs. 1 BAO und hält die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 aufrecht. Österreich besteuert die österreichischen Einkünfte weiter wie bisher, und die Abkommensfrage entscheidet Artikel 2A Absatz 2 in derselben Reihenfolge wie überall.

Der Punkt, der Österreich von Deutschland unterscheidet, ist die Wegzugsbesteuerung. § 27 Abs. 6 EStG 1988 knüpft an eine Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts an. Solange kein Ansässigkeitswechsel nach dem Abkommen eintritt und geltend gemacht wird, gibt es dieses Ereignis nicht: Österreich behält sein Besteuerungsrecht, und es gibt nichts festzusetzen und nichts zu beantragen.

Dazu gehört der ehrliche Zusatz, und er bleibt als offener Punkt auf der Seite: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist eine Tatsachenfrage, keine Erklärung. Lebt die Familie vollständig in Irland, kann die Ansässigkeit nach dem Abkommen dorthin wechseln, ob man es geltend macht oder nicht, und dann stellt sich die Frage des § 27 Abs. 6 doch. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, gehört vor dem Umzug besprochen; die Mechanik der Nichtfestsetzung steht auf der Seite Wegzug aus Österreich.

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Schweiz

Die Schweiz ist das Land, in dem die behaltene Wohnung am wenigsten automatisch wirkt. Der steuerrechtliche Wohnsitz hängt nach Artikel 3 Abs. 2 DBG nicht am Innehaben einer Wohnung, sondern am Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens. Ob der Schweizer Wohnsitz nach dem Umzug fortbesteht, ist deshalb eine Tatsachenfrage: Die Praxis der Kantone verlangt für die Aufgabe des Wohnsitzes regelmäßig, dass anderswo ein neuer begründet wird, und behandelt eine behaltene Wohnung mit fortlaufender Rückkehr als starkes Indiz für den Verbleib. Eine einheitliche Regel, ab wann die Wohnung allein genügt, gibt es nicht; das tragen wir als Lücke, nicht als Antwort.

Für das Arrangement dieser Seite heißt das: Wer die Schweizer Anknüpfung behalten will, weil er zurückkönnen möchte, wird sie mit Wohnung, Papieren und gelebter Rückkehrabsicht in aller Regel behalten, und die Schweizer Steuerpflicht läuft weiter, Bund, Kanton und Gemeinde eingeschlossen. Den Abkommenskonflikt mit Irland entscheidet Artikel 3A Absatz 2 des Abkommens, eingefügt durch das Protokoll von 1980, nach derselben Reihenfolge wie in den beiden anderen Ländern.

Und wie in Deutschland gilt: Eine Rückkehr kostet nichts Zusätzliches, denn die Schweiz kennt ohnehin keine Wegzugsbesteuerung auf private Beteiligungen. Was für Schweizer Familien tatsächlich zu klären bleibt, sind Krankenversicherung und Vorsorge, auf den Seiten Krankenversicherung beim Wegzug und Schweizer Vorsorge in Irland.

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Für wen das nichts ist

Dieser Abschnitt ist kurz, und er gilt ohne Ausnahme.

Wer mit dem Umzug nach Irland erreichen will, auf seine Einkünfte insgesamt keine Steuern mehr zu zahlen, auch nicht im Herkunftsland, darf den Wohnsitz zu Hause unter keinen Umständen behalten. Die behaltene Wohnung legt das Netz des Herkunftslands über genau die Einkünfte, die bei dieser Zielsetzung frei bleiben sollen, und macht die Struktur damit vollständig zunichte. Es gibt keine Gestaltung, die beides liefert: die offene Rücktür und die Steuerfreiheit auf die Einkünfte von zu Hause.

Wie der vollständige Umzug steuerlich funktioniert, steht auf den Seiten Non-Dom und Die Remittance-Klausel; was dabei im Herkunftsland zu beenden ist, gehört nicht auf diese Seite, sondern in das Gespräch.

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Der erste Schritt ist ein Gespräch

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