Zum Inhalt springen
🌍 Events 2026: Reisen, Seminare und Workshops zu Plan B, Auswanderung und Steuern. Jetzt Platz sichern.

Zwischen Österreich und Irland ist längst verteilt, wer was besteuern darf.

Das Abkommen von 1966 entscheidet über Gehalt, Pension, Dividenden und Immobilien. Es ist knapper gebaut als das deutsche und hat an zwei Stellen genau deshalb die schärfere Wirkung.

Welches Abkommen gilt, und wie es zählt

Maßgeblich ist das Abkommen vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968, geändert durch das Protokoll vom 19. Oktober 1987, BGBl. Nr. 12/1989, in Kraft seit 1. März 1989. Der konsolidierte Wortlaut liegt im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Wie beim Schweizer Vertrag gilt auch hier ein Hinweis vorweg: Dieses Abkommen zählt anders als das deutsche. Die Ansässigkeit steht nicht in Artikel 4, sondern in Artikel 2A, den erst das Protokoll von 1987 nachgetragen hat. Die Dividenden stehen in Artikel 8, die Veräußerungsgewinne in Artikel 11, die Pension in Artikel 16.

Der sachliche Umfang ist enger als beim Schweizer Abkommen: erfasst sind nur die Steuern vom Einkommen; eine Vermögensteuer erfasst es nicht. Für Österreich ist das folgenlos, denn eine Vermögensteuer wird dort seit 1994 nicht mehr erhoben.

Der Artikelplan auf einen Blick
FrageFundstelleZuweisung
Ansässigkeit und Tie-BreakerArtikel 2AWohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verständigung
Remittance-KlauselArtikel 2 Absatz 2die Entlastung gilt nur für den nach Irland überwiesenen oder dort bezogenen Betrag
Unbewegliches VermögenArtikel 4Einkünfte werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt
DividendenArtikel 8österreichische Dividenden an eine in Irland ansässige nutzungsberechtigte Person: höchstens 10 Prozent in Österreich
VeräußerungsgewinneArtikel 11Absatz 5 weist sie dem Ansässigkeitsstaat zu und nimmt den nicht überwiesenen Teil ausdrücklich aus
Unselbständige ArbeitArtikel 13Tätigkeitsstaat, mit der 183-Tage-Ausnahme
RuhegehälterArtikel 16Wohnsitzstaat; einen eigenen Artikel für die Sozialversicherung kennt das Abkommen nicht
Öffentlicher DienstArtikel 17Vergütungen und Ruhegehälter bleiben beim zahlenden Staat
AuffangnormArtikel 20nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat

Die Tabelle ersetzt den Normtext nicht; sie sagt, wo er steht.

Quelle: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 66/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1989; Artikelwortlaut über die RIS-OGD-Schicht, Gesetzesnummer 10004030. Stand: abgerufen 27. August 2026.

Zur Übersicht

Artikel 2A: wer ansässig ist

Es kommt regelmäßig vor, dass beide Staaten dieselbe Person als ansässig behandeln. Österreich knüpft an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an (§ 26 BAO), Irland an Tage im Land. Wer die Wohnung in Österreich behält und in Irland die Tagesgrenze überschreitet, erfüllt beides.

Artikel 2A Absatz 1 sagt zuerst, wer überhaupt als ansässig gilt, und schließt aus, wer im betreffenden Staat nur mit Einkünften aus dortigen Quellen steuerpflichtig ist. Absatz 2 entscheidet den Konflikt dann in einer festen Reihenfolge.

Die Reihenfolge des Artikels 2A Absatz 2
StufeKriterium
1ständige Wohnstätte
2Mittelpunkt der Lebensinteressen
3gewöhnlicher Aufenthalt
4Staatsangehörigkeit
5Bemühen der beiden Behörden um eine Verständigung

Ein Unterschied im Wortlaut, der selten auffällt: Auf der letzten Stufe werden sich die Behörden nach dem österreichischen Text „bemühen“, die Frage zu regeln. Das deutsche Abkommen verpflichtet sie zur Regelung. Absatz 3 weist Gesellschaften dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu.

Quelle: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. Nr. 66/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1989; Artikelwortlaut über die RIS-OGD-Schicht, Gesetzesnummer 10004030. Stand: abgerufen 27. August 2026.

Zwei Punkte, die oft verwechselt werden. Erstens ändert das Abkommen nichts an der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht: Wer eine Wohnung behält, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn das Abkommen die Ansässigkeit Irland zuweist. Das Abkommen begrenzt nur, was Österreich daraus machen darf. Zweitens ist die zweite Stufe eine Tatsachenfrage: wo die Familie lebt, wo die Kinder zur Schule gehen, wo die wirtschaftlichen Beziehungen liegen.

Auf der irischen Seite beginnt die Ansässigkeit mit der Anmeldung bei Revenue; die übernehmen wir als steuerliche Registrierung als Non-Dom. Wie beide Wohnsitze nebeneinander wirken, steht auf der Seite Beide Wohnsitze.

Zur Übersicht

Arbeit, Pension und der öffentliche Dienst

Für Gehälter gilt Artikel 13 in der gewohnten Form: besteuert wird dort, wo gearbeitet wird, mit der Ausnahme für kurze Einsätze von höchstens 183 Tagen.

Bei den Pensionen liegt der Befund, der österreichische Leser regelmäßig überrascht, und er geht in die entgegengesetzte Richtung als in Deutschland. Artikel 16 weist Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit dem Wohnsitzstaat zu, also Irland. Und das Abkommen von 1966 kennt keinen eigenen Artikel für die Sozialversicherung. Die ASVG-Pension folgt damit dem allgemeinen Pensionsartikel und wird in Irland steuerpflichtig, während die deutsche gesetzliche Rente in Deutschland bleibt.

Wir sagen offen, worauf sich das stützt: Ein irlandspezifischer Auskunftsbescheid des Bundesministeriums für Finanzen existiert nicht. Für dasselbe Ergebnis sprechen zwei voneinander unabhängige Wege, Artikel 16 und die Auffangnorm des Artikels 20, sowie die Verwaltungspraxis zum gleich gebauten alten britischen Abkommen. Es bleibt eine Lesart, und die Seite Rente und Pension in Irland führt sie als solche.

Dazu gehört ein Warnhinweis, der leicht übersehen wird: Wer in Irland auf Remittance-Basis besteuert wird, hält über Artikel 2 Absatz 2 den nicht überwiesenen Teil der Pension in Österreich steuerbar. Die Pension ist damit einer der wenigen Posten, bei denen Nichtüberweisen die Sache nicht billiger macht.

Der Vorbehalt für den öffentlichen Dienst steht in Artikel 17: Vergütungen und Ruhegehälter des Staates bleiben beim zahlenden Staat.

Renten in den drei Abkommen
LandFundstelleGesetzliche RentePrivate Vorsorge
DeutschlandArtikel 17 Absätze 1 bis 3DeutschlandIrland, soweit nicht Absatz 3 greift
ÖsterreichArtikel 16, hilfsweise Artikel 20IrlandIrland
SchweizArtikel 17, vorbehaltlich Artikel 18IrlandIrland

Die österreichische Zuordnung beruht auf einer einzelnen Lesart des Abkommens von 1966; die Seite zur Rente sagt offen, worauf sie sich stützt.

Quelle: Abkommenstexte Deutschland (BGBl. 2025 II Nr. 107), Österreich (RIS, NOR12044966) und Schweiz (fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11). Stand: abgerufen 24. August 2026.

Zur Übersicht

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Der Dividendenartikel ist asymmetrisch gebaut, und das führt beim Lesen in die Irre. Die Absätze 1 bis 4 des Artikels 8 regeln irische Dividenden an einen in Österreich ansässigen Empfänger; sie stammen aus der Zeit der irischen Anrechnungsgutschrift und sind für einen zuziehenden Leser folgenlos.

Der Absatz, der unsere Leser betrifft, ist Absatz 5. Dividenden einer österreichischen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person können in Irland besteuert werden; Österreich darf ebenfalls besteuern, aber höchstens mit 10 Prozent des Bruttobetrags, wenn die nutzungsberechtigte Person in Irland ansässig ist.

Das ist der niedrigste Abkommenssatz der drei Verträge, und trotzdem der ungünstigste Fall. Denn Österreich behält an der Quelle 27.5 Prozent Kapitalertragsteuer ein (§ 27a Absatz 1 Ziffer 2 EStG 1988). Die Differenz von 17.5 Prozentpunkten ist die größte der drei, und sie gibt es nur auf Antrag zurück.

Was diesen Antrag betrifft, ist der Absatz weiter unten der entscheidende: Die Rückgabe ist eine Abkommensvergünstigung, und Artikel 2 Absatz 2 begrenzt Abkommensvergünstigungen auf den nach Irland überwiesenen Teil.

Dieselbe Zange in allen drei Abkommen
QuellenstaatAbzug nach innerstaatlichem RechtHöchstsatz nach dem Abkommennur auf Antrag zurück
Schweiz35 Prozent (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VStG)15 Prozent (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens von 1966)20 Prozent
Deutschland26,375 Prozent (§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG und § 4 SolzG 1995)15 Prozent (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens von 2011)11,375 Prozent
Österreich27,5 Prozent (§ 27a Absatz 1 Ziffer 2 EStG 1988)10 Prozent (Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens von 1966)17,5 Prozent

Irland rechnet die im Quellenstaat verbliebene Steuer auf die irische Steuer derselben Einkünfte an (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Schweizer Abkommens und die entsprechenden Vorschriften der beiden anderen). Jeder der drei Staaten kann eine Ansässigkeitsbescheinigung der irischen Revenue verlangen. Die stellt Revenue nur aus, wenn Irland die Person abkommensrechtlich als ansässig behandelt.

Quelle: Schweiz: Artikel 13 VStG (SR 642.21) und Abkommen SR 0.672.944.11, Artikel 3 und 9, fedlex.admin.ch; Deutschland: §§ 43a EStG und 4 SolzG 1995, gesetze-im-internet.de, sowie das Abkommen in der Neufassung BGBl. 2025 II Nr. 107, Artikel 10, 28 und 29; Österreich: § 27a EStG 1988 (RIS, NOR40263362) und das Abkommen BGBl. Nr. 66/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1989, Artikel 2 und 8. Stand: abgerufen 27. August 2026.

Ein Unterschied im Wortlaut gehört dazu, und wir markieren ihn als das, was er ist. Der schweizerische Text nennt „Steuerbefreiung oder Satzermässigung“ ausdrücklich beide. Der österreichische spricht nur von der Steuerentlastung. Wir halten die Wirkung für dieselbe, weil eine Rückgabe von 27.5 auf 10 Prozent nichts anderes als eine Entlastung ist. Aber das ist an dieser einen Stelle eine Auslegung und kein Zitat.

Zinsen und Lizenzgebühren folgen den Artikeln 9 und 10 und bleiben im Grundsatz beim Ansässigkeitsstaat. Für Einkünfte, die in keinem Artikel vorkommen, greift die Auffangnorm des Artikels 20.

Zur Übersicht

Veräußerungsgewinne und Grundstücke

Artikel 11 verteilt die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen: Grundstücke im Belegenheitsstaat (Absatz 1), nicht börsennotierte Anteile mit überwiegend unbeweglichem Vermögen ebenfalls dort (Absatz 2), Betriebsstättenvermögen im Betriebsstättenstaat (Absatz 3). Alles übrige geht nach Absatz 5 an den Ansässigkeitsstaat.

Und dann folgt in demselben Absatz 5 der zweite Satz, der diese Seite von der deutschen unterscheidet: Ist die Person im Ansässigkeitsstaat nur mit dem überwiesenen Betrag steuerpflichtig, gilt die Zuweisung für den nicht überwiesenen Teil nicht. Das Abkommen trägt die Remittance-Beschränkung also zweimal, einmal allgemein in Artikel 2 Absatz 2 und einmal eigens für Veräußerungsgewinne.

Praktisch heißt das: Wer nach dem Umzug Anteile verkauft und den Erlös außerhalb Irlands lässt, verliert für diesen Teil den Abkommensschutz und bleibt insoweit im österreichischen Zugriff. Die irische Seite desselben Vorgangs steht auf der Seite Kapitalertragsteuer.

Laufende Einkünfte aus Grundstücken bleiben nach Artikel 4 dort steuerbar, wo das Grundstück liegt. Die irische Behandlung der Miete steht auf der Seite Mieteinnahmen.

Zur Übersicht

Artikel 2 Absatz 2 und die zweite Klausel daneben

Die Remittance-Klausel steht hier nicht am Ende des Vertrags wie in Deutschland, sondern gleich vorn im Definitionsartikel: Artikel 2 Absatz 2, für Veräußerungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5.

Sie sagt sinngemäß: Werden Einkünfte nach dem Abkommen in einem Staat von der Steuer entlastet und ist die Person im anderen Staat nur mit dem überwiesenen oder dort bezogenen Betrag steuerpflichtig, dann gilt die Entlastung nur für den überwiesenen Teil.

Die Reichweite gehört genau benannt: Die Klausel greift auf Einkünfte aus österreichischer Quelle. Einkünfte aus dritten Ländern berührt sie nicht. Der Merksatz, der auf allen drei Abkommensseiten dieser Säule steht: Die Remittance-Basis wirkt auf alles außer auf Geld von zu Hause.

Dieselbe Vorschrift in drei Abkommen
LandFundstelleAbkommen
DeutschlandArtikel 29Abkommen vom 30. März 2011, in Kraft seit 28. November 2012
ÖsterreichArtikel 2 Absatz 2, für Veräußerungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5Abkommen vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968
SchweizArtikel 3 Absatz 2Abkommen vom 8. November 1966, SR 0.672.944.11

Nur das österreichische Abkommen trägt die Beschränkung zweimal: allgemein in Artikel 2 Absatz 2 und eigens für Veräußerungsgewinne in Artikel 11 Absatz 5.

Quelle: Deutschland: BGBl. 2011 II S. 1042, Neufassung bekanntgemacht BGBl. 2025 II Nr. 107; Österreich: RIS Bundesrecht konsolidiert, Gesetzesnummer 10004030, sowie die synthetisierte Fassung des BMF; Schweiz: fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11, Fassung vom 21. Oktober 2020. Stand: abgerufen 24. August 2026.

Der Vergleich der drei Wortlaute steht auf der Seite Die Remittance-Klausel.

Zur Übersicht

Was dieses Abkommen nicht kennt

Ein Abkommen begründet keine Steuer. Es verteilt nur Rechte, die das nationale Recht bereits geschaffen hat. Drei Grenzen gehören genannt.

Erstens: Eine Vorschrift wie Artikel 13 Absatz 6 des deutschen Abkommens gibt es hier nicht. Das deutsche Abkommen lässt Irland einen bereits in Deutschland besteuerten Wertzuwachs an Gesellschaftsanteilen später außer Ansatz; Weder das österreichische noch das Schweizer Abkommen kennt eine solche Vorschrift. Für österreichische Familien ist das kein akademischer Punkt, denn Österreich greift beim Wegzug sehr wohl zu: § 27 Abs. 6 EStG 1988 löst aus bei Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich führen, mit Nichtfestsetzung auf Antrag als Mechanik. Die Steuer wird im Bescheid festgestellt, aber nicht festgesetzt, bis der Anteil tatsächlich verkauft wird oder der Wohnsitz in einen Staat außerhalb von EU und EWR wechselt.

Und die Nichtfestsetzung greift auch dann, wenn Irland nur auf Remittance-Basis besteuert: Der Wegzug löst auch dann aus, wenn Irland nur auf Remittance-Basis besteuert (EAS 3372 vom 11. Jänner 2017, zum britischen Fall, mit derselben Begründung). Die vollständige Darstellung steht auf der Seite Wegzug aus Österreich.

Der österreichische Wegzug im Überblick
PunktInhalt
Norm§ 27 Abs. 6 EStG 1988
AuslöserUmstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich führen
MechanikNichtfestsetzung auf Antrag
Antragin der Steuererklärung des Wegzugsjahres, seit der Veranlagung 2023
VerjährungDie Frist beginnt erst mit dem auslösenden Ereignis und endet zehn Jahre danach (§ 208 Abs. 1 lit. e und § 209 Abs. 5 BAO). Zeitablauf allein löscht nichts.
Offene FrageOb Kryptowährungen an der Nichtfestsetzung teilnehmen, ist am Wortlaut nicht entschieden: der Auslöser nennt sie, die Nichtfestsetzung spricht nur von Wirtschaftsgut und Derivat.

Quelle: § 27 EStG 1988 (RIS, Fassung ab 1. Juli 2026), § 6 Z 6 EStG 1988, §§ 208 und 209 BAO; EStR 2000 Rz 6156 und 6156a (Fassung vom 21. April 2026); BMF-Auskunft EAS 3372. Stand: abgerufen 24. August 2026.

Zweitens: Für Erbschaften und Schenkungen besteht zwischen Österreich und Irland kein Abkommen. Österreich erhebt zwar seit dem 1. August 2008 selbst keine Erbschaftsteuer mehr, aber die irische Capital Acquisitions Tax trifft die zuziehende Familie ab dem sechsten Jahr. Was daraus folgt, steht auf der Seite Erbschaft und Schenkung.

Drittens: Es erfasst keine Vermögensteuer. Das ist für Österreich folgenlos und wird erst im Vergleich mit der Schweiz interessant, deren Abkommen einen eigenen Abschnitt dafür hat. Der steht auf der Seite Das Abkommen Schweiz und Irland.

Beratung mit Sebastian buchenZur Übersicht

Der erste Schritt ist ein Gespräch

Welche Einkünfte das Abkommen wem zuweist, entscheidet sich an Deinen Zahlen, nicht an einer Tabelle.

Beratung buchen