Zwischen der Schweiz und Irland ist längst verteilt, wer was besteuern darf.
Das Abkommen von 1966 entscheidet über Lohn, Pension, Dividenden, Grundstücke und, anders als die beiden Nachbarabkommen, auch über das Vermögen. Wer nur das irische Recht liest, sieht die halbe Rechnung.
Welches Abkommen gilt, und wie es zählt
Maßgeblich ist das Abkommen vom 8. November 1966, SR 0.672.944.11. Es ist geändert durch die Protokolle vom 24. Oktober 1980, vom 26. Jänner 2012 und vom 13. Juni 2019; die geltende Fassung datiert vom 21. Oktober 2020. Wer eine Aussage über die schweizerisch-irische Besteuerung prüfen will, prüft sie an diesem Text auf fedlex.admin.ch.
Ein Hinweis vorweg, der eine halbe Stunde spart: Dieses Abkommen zählt anders als das deutsche. Wer vom Abkommen von 2011 kommt, sucht die Ansässigkeit in Artikel 4 und die Dividenden in Artikel 10. Hier steht in Artikel 4 die Betriebsstätte, in Artikel 9 die Dividende und in Artikel 10 der Zins. Die Ansässigkeit wurde erst 1980 nachgetragen und heißt seitdem Artikel 3A.
Der sachliche Umfang ist weiter als bei den beiden Nachbarabkommen: erfasst sind die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Schweiz auf allen drei Ebenen. Auf die Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen ist das Abkommen nicht anwendbar (Artikel 2 Absatz 3). Das Protokoll von 2019 hat die Präambel um die Absicht ergänzt, keine Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung durch missbräuchliche Gestaltungen zu schaffen.
| Frage | Fundstelle | Zuweisung |
|---|---|---|
| Ansässigkeit und Tie-Breaker | Artikel 3A | Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verständigung |
| Remittance-Klausel | Artikel 3 Absatz 2 | Steuerbefreiung oder Satzermässigung gelten nur für die nach Irland überwiesenen oder dort bezogenen Beträge |
| Unbewegliches Vermögen | Artikel 5 | Einkünfte werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt |
| Dividenden | Artikel 9 | höchstens 15 Prozent im Quellenstaat; für Vorsorgeeinrichtungen und Beteiligungen ab 10 Prozent null |
| Zinsen | Artikel 10 | nur im Ansässigkeitsstaat |
| Veräußerungsgewinne | Artikel 12 | Absatz 4: alles außer Grundstücken und Betriebsstättenvermögen nur im Ansässigkeitsstaat |
| Unselbständige Arbeit | Artikel 14 | Tätigkeitsstaat, mit der 183-Tage-Ausnahme |
| Ruhegehälter | Artikel 17 | nur im Ansässigkeitsstaat, vorbehaltlich Artikel 18 |
| Öffentlicher Dienst | Artikel 18 | bleibt beim zahlenden Staat, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit besitzt |
| Vermögen | Artikel 21 | Absatz 4: alle übrigen Vermögensteile nur im Ansässigkeitsstaat |
| Vermeidung der Doppelbesteuerung | Artikel 22 | Irland rechnet an, die Schweiz nimmt frei und behält den Progressionsvorbehalt |
Die Tabelle ersetzt den Normtext nicht; sie sagt, wo er steht.
Quelle: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, SR 0.672.944.11, konsolidierte Fassung vom 21. Oktober 2020, fedlex.admin.ch. Stand: abgerufen 27. August 2026.
Artikel 3A: wer ansässig ist
Es kommt regelmäßig vor, dass beide Staaten dieselbe Person nach ihrem eigenen Recht als ansässig behandeln. Die Schweiz knüpft an den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens an, Irland an Tage im Land. Wer eine Wohnung in der Schweiz behält und in Irland die Tagesgrenze überschreitet, erfüllt beides.
Für das Abkommen kann das nicht sein. Artikel 3A Absatz 1 sagt zunächst, wer überhaupt als ansässig gilt, und schließt Personen aus, die im betreffenden Staat nur mit Einkünften aus dortigen Quellen oder mit dortigem Vermögen steuerpflichtig sind. Absatz 2 entscheidet den Konflikt dann in einer festen Reihenfolge.
| Stufe | Kriterium |
|---|---|
| 1 | ständige Wohnstätte |
| 2 | Mittelpunkt der Lebensinteressen |
| 3 | gewöhnlicher Aufenthalt |
| 4 | Staatsangehörigkeit |
| 5 | Verständigung der beiden Behörden |
Geprüft wird die nächste Stufe erst, wenn die vorige kein eindeutiges Ergebnis liefert. Eine ständige Wohnstätte muss nicht im Eigentum stehen; eine dauerhaft verfügbare Mietwohnung genügt. Absatz 3 weist Gesellschaften dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu.
Quelle: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, SR 0.672.944.11, konsolidierte Fassung vom 21. Oktober 2020, fedlex.admin.ch. Stand: abgerufen 27. August 2026.
Zwei Punkte, die oft verwechselt werden. Erstens ändert das Abkommen nichts an der schweizerischen Steuerpflicht als solcher: Wer den steuerrechtlichen Wohnsitz behält, bleibt in der Schweiz steuerpflichtig, auch wenn das Abkommen die Ansässigkeit Irland zuweist. Das Abkommen begrenzt nur, was die Schweiz daraus machen darf. Zweitens ist die zweite Stufe eine Tatsachenfrage: wo die Familie lebt, wo die Kinder zur Schule gehen, wo die wirtschaftlichen Beziehungen liegen. Sie lässt sich nicht durch eine Erklärung gestalten.
Auf der irischen Seite beginnt die Ansässigkeit mit der Anmeldung bei Revenue; die übernehmen wir zusammen mit der ersten irischen Erklärung als steuerliche Registrierung als Non-Dom. Wie sich Wohnsitz und Ansässigkeit in beiden Rechtsordnungen zueinander verhalten, steht auf der Seite Beide Wohnsitze.
Arbeit, Ruhegehalt und der öffentliche Dienst
Für Löhne gilt Artikel 14 in der gewohnten Form: besteuert wird dort, wo gearbeitet wird, mit der Ausnahme für kurze Einsätze von höchstens 183 Tagen im Steuerjahr, sofern der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und keine dortige Betriebsstätte die Vergütung trägt.
Bei den Ruhegehältern trennen sich die drei Abkommen, und die Schweizer Lösung ist die einfachste von allen. Artikel 17 weist Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, also Irland. Einen eigenen Artikel für die Sozialversicherung, wie ihn das deutsche Abkommen in Artikel 17 Absatz 2 kennt, gibt es hier nicht.
Der Vorbehalt steht in Artikel 18: Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlich-rechtlichen Funktionen bleiben beim zahlenden Staat, aber nur, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Für eine Schweizer Bürgerin mit Pension des öffentlichen Dienstes bleibt die Schweiz zuständig; für eine irische Staatsangehörige nicht.
Was das für die drei Säulen praktisch bedeutet, steht mit den Quellensteuerfolgen auf der Seite Schweizer Vorsorge in Irland. Die zwei Sätze, die dort am meisten wert sind: für Irland kein Quellensteuerabzug, und bei Kapitalleistungen wird Quellensteuer wird immer einbehalten, für Irland aber rückforderbar. Die AHV wird in EU-Staaten voll ausbezahlt, ohne Schweizer Quellensteuer.
| Leistung | Schweizer Quellensteuer | Besteuerung in Irland |
|---|---|---|
| AHV-Rente | kein Abzug | ja, als Einkommen |
| Pensionskassenrente | für Irland kein Abzug | ja, als Einkommen |
| Kapitalleistung der Pensionskasse | Abzug, für Irland rückforderbar | ja, nach irischem Recht |
| Pension des öffentlichen Dienstes | bleibt bei Schweizer Staatsangehörigkeit | nein, soweit Artikel 18 greift |
Rückforderung kantonal geregelt, in Bern innerhalb von drei Jahren
Quelle: ESTV-Rundschreiben Nr. 217 vom 22. Jänner 2026 (Stand 1. Jänner 2026), Länderübersicht, Zeile Irland; AHV/IV-Merkblatt 880; FZG (Fassung 1. Jänner 2024), Artikel 5 und 25f; Merkblatt Q6 der Steuerverwaltung Bern 2026. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Hier liegt die teuerste Stelle des ganzen Vertrags für eine Familie mit Schweizer Aktien, und sie wird selten erklärt.
Dividenden stehen in Artikel 9. Absatz 1 erlaubt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, Absatz 2 lässt dem Quellenstaat höchstens 15 Prozent des Bruttobetrags, wenn die nutzungsberechtigte Person im anderen Staat ansässig ist. Absatz 3 geht weiter und stellt die Dividende ganz frei, wenn die berechtigte Person eine Gesellschaft mit mindestens 10 Prozent des Kapitals, eine Vorsorgeeinrichtung oder die Nationalbank des anderen Staates ist.
Der Haken ist das innerstaatliche Recht davor. Die Schweiz behält an der Quelle 35 Prozent Verrechnungssteuer ein (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VStG), unabhängig vom Abkommen. Die 20 Prozentpunkte Differenz gibt es nur auf Antrag zurück, und dieser Antrag ist eine Abkommensvergünstigung. Was Artikel 3 Absatz 2 damit macht, steht weiter unten und ist der wichtigste Absatz dieser Seite.
Zinsen stehen in Artikel 10 und sind der freundliche Fall: Sie können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Eine Quellensteuer bleibt dem Zahlstaat nicht. Lizenzgebühren folgen in Artikel 11 demselben Muster.
Für Erträge, die in keinem Artikel ausdrücklich vorkommen, greift Artikel 20 und weist sie ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zu.
| Quellenstaat | Abzug nach innerstaatlichem Recht | Höchstsatz nach dem Abkommen | nur auf Antrag zurück |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 35 Prozent (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a VStG) | 15 Prozent (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens von 1966) | 20 Prozent |
| Deutschland | 26,375 Prozent (§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG und § 4 SolzG 1995) | 15 Prozent (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens von 2011) | 11,375 Prozent |
| Österreich | 27,5 Prozent (§ 27a Absatz 1 Ziffer 2 EStG 1988) | 10 Prozent (Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens von 1966) | 17,5 Prozent |
Irland rechnet die im Quellenstaat verbliebene Steuer auf die irische Steuer derselben Einkünfte an (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a des Schweizer Abkommens und die entsprechenden Vorschriften der beiden anderen). Schweiz: die Rückgabe läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung Verrechnungssteuer Ausland. Welches Formular Irland dort trägt und welche Frist die Verwaltung ansetzt, haben wir am 27. August 2026 nicht am amtlichen Text belegen können; die Seite sagt das offen, statt eine Nummer zu raten.
Quelle: Schweiz: Artikel 13 VStG (SR 642.21) und Abkommen SR 0.672.944.11, Artikel 3 und 9, fedlex.admin.ch; Deutschland: §§ 43a EStG und 4 SolzG 1995, gesetze-im-internet.de, sowie das Abkommen in der Neufassung BGBl. 2025 II Nr. 107, Artikel 10, 28 und 29; Österreich: § 27a EStG 1988 (RIS, NOR40263362) und das Abkommen BGBl. Nr. 66/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 12/1989, Artikel 2 und 8. Stand: abgerufen 27. August 2026.
Veräußerungsgewinne und Grundstücke
Artikel 12 regelt die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, und die Reihenfolge ist knapp: Grundstücke im Belegenheitsstaat (Absatz 1), Betriebsstättenvermögen im Betriebsstättenstaat (Absatz 2), Anteile an Gesellschaften mit überwiegend unbeweglichem Vermögen ebenfalls im Belegenheitsstaat (Absatz 3). Alles übrige nur im Ansässigkeitsstaat (Absatz 4).
Für die zuziehende Familie heißt das: Der Verkauf des Wertschriftendepots nach dem Umzug fällt Irland zu. Und Irland besteuert ihn, während die Schweiz ihn freigelassen hätte. Die Zahlen dazu stehen auf der Seite Irland und die Schweiz im Vergleich.
Laufende Einkünfte aus Grundstücken folgen Artikel 5 und bleiben dort steuerbar, wo das Grundstück liegt. Wer die Schweizer Wohnung vermietet, statt sie zu verkaufen, behält also eine schweizerische Steuerpflicht. Die irische Seite davon steht auf der Seite Mieteinnahmen.
Der Abschnitt über das Vermögen
Diesen Abschnitt hat nur das Schweizer Abkommen, weil nur die Schweiz eine Vermögenssteuer erhebt. Er ist kurz und für Schweizer Familien wertvoll.
Artikel 21 verteilt das Vermögen nach derselben Logik wie die Veräußerungsgewinne: Grundstücke dort, wo sie liegen, Betriebsstättenvermögen dort, wo die Betriebsstätte ist, Schiffe und Luftfahrzeuge am Ort der Geschäftsleitung. Und dann Absatz 4: Alle Vermögensteile außer Grundstücken, Betriebsstättenvermögen und Schiffen oder Luftfahrzeugen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Und weil Irland keine allgemeine Vermögenssteuer erhebt, treffen Wertschriften, Konten und übriges bewegliches Vermögen nach dem Wechsel der Ansässigkeit auf gar keine Vermögenssteuer mehr. Das ist der eine Posten, bei dem der Umzug für ein Schweizer Vermögen unmittelbar rechnet.
Und Artikel 2 Absatz 4 hält für den unwahrscheinlichen Fall vor, dass Irland künftig eine Vermögensteuer einführt: Das Abkommen würde dann auch für sie gelten.
Artikel 3 Absatz 2, die Klausel mit der Wirkung
Mitten im Definitionsartikel, zwischen den Begriffsbestimmungen und einer Vorschrift über Personengesellschaften, steht Artikel 3 Absatz 2. Er ist die wichtigste Vorschrift des ganzen Vertrags für eine Familie, die in Irland die Remittance-Basis nutzt. Dass er dort steht und nicht am Ende des Abkommens wie sein deutsches Gegenstück, hat uns bei der Prüfung selbst eine Korrektur gekostet.
Er sagt sinngemäß: Können Einkünfte aus dem einen Staat nach dem Abkommen nur im anderen oder im ersten nur ermäßigt besteuert werden, und ist die Person im anderen Staat nur mit dem überwiesenen Betrag steuerpflichtig, dann gilt die Befreiung oder Ermäßigung nur für den überwiesenen Teil.
Der schweizerische Text ist dabei ausdrücklicher als die beiden anderen: Er nennt „Steuerbefreiung oder Satzermässigung“ beide beim Namen. Damit ist auch die Rückgabe der Verrechnungssteuer von 35 auf 15 Prozent erfasst, denn sie ist genau eine solche Satzermäßigung. Wer die Dividende nicht nach Irland überweist, hat keinen Anspruch darauf, und die 35 Prozent werden endgültig.
Die Reichweite gehört genau benannt, damit die Klausel nicht überdehnt wird: Sie greift auf Einkünfte aus schweizerischer Quelle. Einkünfte aus dritten Ländern berührt sie nicht.
| Land | Fundstelle | Abkommen |
|---|---|---|
| Deutschland | Artikel 29 | Abkommen vom 30. März 2011, in Kraft seit 28. November 2012 |
| Österreich | Artikel 2 Absatz 2, für Veräußerungsgewinne zusätzlich Artikel 11 Absatz 5 | Abkommen vom 24. Mai 1966, BGBl. Nr. 66/1968 |
| Schweiz | Artikel 3 Absatz 2 | Abkommen vom 8. November 1966, SR 0.672.944.11 |
Der Vergleich der drei Wortlaute steht auf der Seite zur Remittance-Klausel.
Quelle: Deutschland: BGBl. 2011 II S. 1042, Neufassung bekanntgemacht BGBl. 2025 II Nr. 107; Österreich: RIS Bundesrecht konsolidiert, Gesetzesnummer 10004030, sowie die synthetisierte Fassung des BMF; Schweiz: fedlex.admin.ch, SR 0.672.944.11, Fassung vom 21. Oktober 2020. Stand: abgerufen 24. August 2026.
Was das praktisch bedeutet, mit den entsprechenden Vorschriften der beiden anderen Abkommen daneben, steht auf der Seite Die Remittance-Klausel.
Was dieses Abkommen nicht kennt
Ein Abkommen begründet keine Steuer. Es verteilt nur Rechte, die das nationale Recht bereits geschaffen hat. Drei Grenzen gehören deshalb genannt.
Erstens: Eine Vorschrift wie Artikel 13 Absatz 6 des deutschen Abkommens gibt es hier nicht. Das deutsche Abkommen enthält in Artikel 13 Absatz 6 eine Vorschrift, nach der Irland einen bereits in Deutschland besteuerten Wertzuwachs an Gesellschaftsanteilen später außer Ansatz lässt. Weder das österreichische noch das Schweizer Abkommen kennt eine solche Vorschrift. Für Schweizer Familien fällt der Punkt allerdings kaum ins Gewicht, denn er ist die Antwort auf eine deutsche Wegzugsbesteuerung, und die Schweiz erhebt keine: Nach dem Wegzug bleibt nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit: Schweizer Geschäfte, Betriebsstätten und Grundstücke. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Wegzug aus der Schweiz.
Zweitens: Für Erbschaften und Schenkungen besteht zwischen der Schweiz und Irland kein Abkommen. Irland hat solche Abkommen nur mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten. Was daraus folgt, steht auf der Seite Erbschaft und Schenkung.
Drittens: Es hindert keinen der beiden Staaten daran, seine allgemeinen Missbrauchsregeln anzuwenden. Das Protokoll von 2019 hat diese Absicht sogar in die Präambel geschrieben, und der Briefwechsel zum Schiedsverfahren nimmt Fälle aus, die von den irischen Missbrauchsvorschriften oder von der schweizerischen Rechtsprechung zur Steuerumgehung betroffen sind.
Weiter in Fachwissen
Der erste Schritt ist ein Gespräch
Welche Einkünfte das Abkommen wem zuweist, entscheidet sich an Deinen Zahlen, nicht an einer Tabelle.