Abmelden ist einfach. Steuerlich sauber gehen ist etwas anderes.
Meldebehörde, letzte Steuererklärung und kurze Fristen: Was vor und nach dem Wegzug noch im alten Land erledigt werden muss, unterscheidet sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Drei Länder, drei Abläufe
In Irland selbst gibt es kein Meldewesen; was dort stattdessen zu tun ist, von der PPS-Nummer bis zur steuerlichen Registrierung, steht im Bereich Ankommen und auf der Seite Anmeldung und Fristen. Diese Seite behandelt die andere Seite des Umzugs: das ordentliche Ende im Herkunftsland.
| Land | Frist der Abmeldung | Was steuerlich bleibt |
|---|---|---|
| Deutschland | Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche davor (§ 17 Abs. 2 BMG). | Mit deutschen Einkünften bleibst Du beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4, § 49 EStG); für Rentnerinnen und Rentner im Ausland ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. |
| Österreich | Abmeldung binnen drei Tagen vor oder nach der Aufgabe der Wohnung (§ 4 Abs. 1 MeldeG). | Die Erklärung des Wegzugsjahres trägt den Antrag auf Nichtfestsetzung; danach bleibt steuerpflichtig, was der Katalog des § 98 EStG 1988 nennt. |
| Schweiz | Abmeldung bei der Wohngemeinde; Fristen und Ablauf sind kantonal und kommunal geregelt, eine einheitliche Bundesfrist gibt es nicht. | Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug (Artikel 8 Absatz 2 DBG); es bleibt die wirtschaftliche Zugehörigkeit für Schweizer Geschäfte, Betriebsstätten und Grundstücke. |
Quelle: Deutschland: § 17 BMG, § 1 EStG, gesetze-im-internet.de, sowie finanzamt-rente-im-ausland.de; Österreich: § 4 MeldeG (RIS), § 27 Abs. 6 und § 98 EStG 1988; Schweiz: Artikel 8 DBG, fedlex.admin.ch. Stand: abgerufen 25. August 2026.
Deutschland: zwei Wochen und ein Papier
Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche davor (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Meldebehörde stellt über den Wegzug ins Ausland eine Abmeldebescheinigung aus, und dieses unscheinbare Papier gehört gut verwahrt: Banken, Versicherungen und später das Finanzamt fragen danach, und nachträglich ist es mühsam zu beschaffen.
Steuerlich ist die Abmeldung ein Indiz, kein Schalter. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nicht mit dem Gang zum Amt, sondern mit der tatsächlichen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt; wer eine Wohnung behält, bleibt trotz Abmeldung unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Wegzugsjahr läuft noch eine deutsche Erklärung, und Mit deutschen Einkünften bleibt man beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4, § 49 EStG).
Für Rentnerinnen und Rentner gibt es eine Besonderheit, die den Papierkram bündelt: für Rentnerinnen und Rentner im Ausland ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Der große deutsche Posten des Wegzugsjahres steht nicht hier, sondern auf den eigenen Seiten: die Wegzugsbesteuerung für Familien mit Gesellschaftsanteilen und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für die zehn Jahre danach.
Österreich: drei Tage und ein Antrag
Abmeldung binnen drei Tagen vor oder nach der Aufgabe der Wohnung (§ 4 Abs. 1 MeldeG). Drei Tage sind die kürzeste der drei Fristen, und sie wird regelmäßig gerissen, weil sie zwischen Umzugswagen und Fähre schlicht untergeht. Die Abmeldung geht auch online.
Wichtiger als die Meldefrist ist in Österreich die letzte Steuererklärung, denn sie trägt eine Entscheidung: Sie trägt den Antrag auf Nichtfestsetzung. Wer den Antrag versäumt, verliert die Nichtfestsetzung und zahlt die Wegzugssteuer sofort; die Mechanik steht auf der Seite Wegzug aus Österreich.
Danach bleibt steuerpflichtig, was der Katalog des § 98 EStG 1988 nennt, allen voran österreichischer Grundbesitz und Betriebsstätten. Eine dem deutschen § 2 AStG vergleichbare Nachwirkung gibt es nicht.
Schweiz: die Gemeinde und das Ende der Steuerpflicht
Abmeldung bei der Wohngemeinde; Fristen und Ablauf sind kantonal und kommunal geregelt, eine einheitliche Bundesfrist gibt es nicht. Das ist kein Versäumnis dieser Seite, sondern die Rechtslage: Das Meldewesen ist Sache der Kantone und Gemeinden, und die Abmeldung läuft bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts, üblicherweise verbunden mit der Meldung an Steuerverwaltung, AHV-Ausgleichskasse und gegebenenfalls das Betreibungsregister. Den konkreten Ablauf gibt die Wohngemeinde vor.
Steuerlich ist die Schweiz das klarste der drei Länder: Die Steuerpflicht endet mit dem Wegzug (Artikel 8 Absatz 2 DBG). Die Steuerperiode des Wegzugsjahres wird bis zum Wegzugstag abgerechnet, und danach die wirtschaftliche Zugehörigkeit für Schweizer Geschäfte, Betriebsstätten und Grundstücke..
Was für Schweizer Familien nach dem Umzug tatsächlich zu klären bleibt, liegt nicht bei der Steuer, sondern bei Vorsorge und Krankenversicherung: die Seiten Schweizer Vorsorge in Irland und Krankenversicherung beim Wegzug.
Was die Abmeldung nicht ist
Ein Satz zum Schluss, weil er in Beratungsgesprächen immer wieder fällt: Die Abmeldung ist keine steuerliche Gestaltung. Sie beendet weder für sich die unbeschränkte Steuerpflicht noch ersetzt sie den tatsächlichen Umzug des Lebensmittelpunkts, mit Familie, Schule und Alltag in Irland.
Umgekehrt gilt dasselbe: Wer sich nicht abmeldet, bleibt damit nicht heimlich versichert oder gemeldet, er sammelt nur Ordnungswidrigkeiten und Papierprobleme. Die Abmeldung gehört auf die Umzugsliste als das, was sie ist: eine Frist mit Bußgeldbewehrung, die man in einer halben Stunde erledigt, und ein Baustein in dem Bild, das später Finanzämter und Gerichte vom Umzug zeichnen. Die irische Gegenseite, die Anmeldung bei Revenue und die erste irische Erklärung, übernehmen wir als steuerliche Registrierung als Non-Dom.
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