Was die Schweiz entschieden hat
Bisher werden Ehepaare und eingetragene Partnerschaften in der Schweiz gemeinsam veranlagt: Die Einkommen werden zusammengezählt und gemeinsam besteuert. Mit dem Entscheid vom 8. März 2026 wird daraus die getrennte Veranlagung. Jede Person wird künftig einzeln besteuert, so wie unverheiratete Paare es heute schon werden.
Der Zeitplan ist der eigentliche Punkt. Das Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2032 in Kraft; Bund und Kantone brauchen die Zeit für die Umstellung. Wer heute über einen Wegzug nachdenkt, entscheidet also unter einem Recht, das sich in der Zwischenzeit ändern wird, und zwar planbar.
Für den Wegziehenden ist das aus einem nüchternen Grund relevant: Die Frage, wie ein Ehepaar besteuert wird, entscheidet mit darüber, ob ein Umzug sich für einen Haushalt mit zwei sehr ungleichen Einkommen lohnt oder für einen mit zwei ähnlichen. Wer eine Rechnung über zehn Jahre aufstellt, sollte wissen, dass die schweizerische Seite dieser Rechnung ab 2032 anders aussieht als heute.
Deutschland: das Splitting, das es weiterhin gibt
Deutschland veranlagt Ehepaare auf Antrag zusammen und wendet dabei das Ehegattensplitting an: Das gemeinsame Einkommen wird halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewandt und das Ergebnis verdoppelt. Der Effekt ist umso größer, je ungleicher die beiden Einkommen sind, und er verschwindet, wenn beide gleich viel verdienen.
Über die Abschaffung wird seit Jahren diskutiert, beschlossen ist sie nicht. Ein deutscher Leser rechnet also weiterhin mit dem Splitting, und er sollte einen Punkt kennen, der beim Wegzug regelmäßig übersehen wird: Das Splitting hängt an der unbeschränkten Steuerpflicht. Wer den Wohnsitz aufgibt, verliert es für die Zeit danach, und im Jahr des Wegzugs entsteht eine gemischte Lage, deren Behandlung sich nach dem Einzelfall richtet.
Österreich: dort ist es längst so
Österreich besteuert Ehepaare seit Jahrzehnten individuell. Es gibt kein Splitting, sondern eine Reihe familienbezogener Absetzbeträge, die an Kinder anknüpfen und nicht an den Trauschein.
Für einen österreichischen Leser ist der Schweizer Entscheid deshalb keine Neuigkeit, sondern eine Annäherung an das, was er kennt. Und es ist der Punkt, an dem ein häufiger Denkfehler sichtbar wird: Wer aus Österreich kommt und deutsche Ratgeber liest, findet dort das Splitting als Selbstverständlichkeit beschrieben. Es gilt für ihn nicht, und es galt nie.
Und wie besteuert Irland Ehepaare?
Irland ist an dieser Stelle flexibel und lässt die Wahl. Ein verheiratetes Paar kann sich für getrennte Veranlagung entscheiden, für getrennte Bewertung oder für die gemeinsame Veranlagung. Die gemeinsame Veranlagung ist der übliche Fall und erlaubt eine begrenzte Übertragung von Freibeträgen und Tarifband zwischen den Ehegatten. Die Übertragung ist gedeckelt, sie ist also kein Splitting im deutschen Sinn, sondern ein Ausgleich bis zu einer Obergrenze.
Wichtiger als die Mechanik ist der Umstand, dass die Wahl jährlich getroffen werden kann und dass sie im Jahr des Zuzugs eine eigene Frage aufwirft. Wer im Lauf eines Jahres ansässig wird, hat für dieses Jahr eine besondere Lage, und die Behandlung des Zuzugsjahres ist ein Punkt, den man mit einem Steuerberater klärt und nicht mit einem Wochenbeitrag.
Der eigentliche Vergleich
Wer die drei Herkunftssysteme gegen das irische stellt, sollte drei Ebenen auseinanderhalten, weil sonst Äpfel gegen Birnen gerechnet werden.
Die Veranlagungsform ist das, worum es in diesem Beitrag geht: gemeinsam, getrennt oder mit Wahlrecht. Sie entscheidet über die Verteilung innerhalb eines Haushalts, nicht über die Gesamthöhe.
Der Tarif ist etwas anderes. Irland kennt zwei Einkommensteuersätze, dazu den Universal Social Charge und PRSI. Der Übergang in den höheren Satz kommt früh, und für mittlere Einkommen ist die irische Belastung auf Arbeitseinkommen höher, als der niedrige Körperschaftsteuersatz des Landes vermuten lässt.
Die Bemessungsgrundlage ist die dritte und für den Leser dieser Seite oft entscheidende Ebene. Wer als in Irland ansässige, aber nicht dort domizilierte Person ausländische Einkünfte bezieht, wird nur insoweit besteuert, wie er sie nach Irland bringt. Diese Ebene schlägt die beiden anderen in ihrer Wirkung deutlich, und sie ist der Grund, aus dem der Vergleich von Tarifen für unseren Leser häufig am Thema vorbeigeht. Was dabei zählt, steht unter Steuern.
Was für wen folgt
Für die Schweizerin oder den Schweizer: Die Umstellung kommt, sie kommt spätestens 2032, und bis dahin ändert sich an der eigenen Veranlagung nichts. Wer bis dahin ohnehin wegzieht, wird von ihr nicht mehr erfasst; wer bleibt und dann geht, sollte die Rechnung im Jahr des Wegzugs neu aufstellen.
Für den deutschen Leser: Das Splitting ist ein Vorteil, der an der unbeschränkten Steuerpflicht hängt und mit dem Wegzug endet. Wer ihn in seine Vergleichsrechnung einbaut, sollte ihn nur für die Jahre einbauen, in denen er ihn tatsächlich hat.
Für den österreichischen Leser: An der Veranlagungsform ändert ein Umzug nach Irland wenig, weil Österreich ohnehin individuell besteuert. Für ihn liegen die relevanten Unterschiede an anderer Stelle, insbesondere bei der Staatsbürgerschaft und bei der Erbschaft.
Und für alle drei gilt derselbe Satz: Eine Steuerentscheidung, die auf einem einzigen Systemvergleich beruht, ist keine Entscheidung, sondern eine Wette. Was in Deinem Fall zählt, hängt an der Zusammensetzung Deines Einkommens, und genau das schauen wir uns im Gespräch an.
Der Schweizer Punkt, an dem beim Wegzug wirklich Geld liegt
Für Schweizer Leser ist die Veranlagungsform nicht die teuerste Frage eines Wegzugs. Die teuerste ist die berufliche Vorsorge.
Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen über Guthaben der zweiten Säule und der Säule 3a verfügen. Auf eine solche Kapitalleistung erhebt die Schweiz eine Quellensteuer, und die Höhe hängt vom Sitz der Vorsorgeeinrichtung ab, nicht vom bisherigen Wohnkanton. Das allein sorgt regelmäßig für Überraschungen, weil zwei Menschen mit identischer Ausgangslage unterschiedlich belastet werden, je nachdem, wo ihre Pensionskasse sitzt.
Dazu kommt ein Unterschied, der in der Beratungspraxis eine erhebliche Rolle spielt und über den man selten liest: Die Quellensteuer auf eine Kapitalleistung aus der zweiten Säule ist gegen eine Ansässigkeitsbestätigung des neuen Wohnsitzstaates unter den Voraussetzungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens rückforderbar, eine Leistung aus der Säule 3a in aller Regel nicht. Für jemanden Mitte fünfzig mit substanziellen Guthaben ist das eine Entscheidung mit echtem Geld, und sie hängt an der Reihenfolge von Abmeldung, Auszahlung und Zuzug.
Wir schreiben hier bewusst keine Sätze und keine Fristen hin. Sie hängen an der Vorsorgeeinrichtung, am Abkommen und am Einzelfall, und eine falsche Zahl an dieser Stelle kostet mehr, als eine fehlende Zahl nützt. Was wir sagen können: Diese Frage gehört vor den Wegzug und nicht danach, und sie gehört nicht in einen Wochenbeitrag, sondern in eine Beratung mit jemandem, der beide Rechtsordnungen kennt.
Und die Parallelfrage in Deutschland und Österreich
Damit die drei Länder auch hier nebeneinanderstehen. In Deutschland stellt sich beim Wegzug die Frage nach der gesetzlichen Rentenversicherung und nach privaten Altersvorsorgeverträgen; eine Beitragserstattung ist an enge Voraussetzungen geknüpft, und bei geförderten Verträgen kann ein Wegzug ins Ausland Rückforderungen der Förderung auslösen. In Österreich geht es um die ASVG-Zeiten und, bei Betriebspensionen, um die Frage der Abfindung.
Was allen drei gemeinsam ist: Die Altersvorsorge ist der Teil des Vermögens, der beim Wegzug am wenigsten flexibel ist und am meisten Vorlauf braucht. Wer die Steuerfrage klärt und die Vorsorgefrage vergisst, hat die kleinere Hälfte gelöst.
Was Du daraus mitnimmst
Für Schweizer: Die Individualbesteuerung kommt, spätestens 2032, und bis dahin ändert sich nichts. Die teurere Frage eines Wegzugs ist die berufliche Vorsorge, und sie gehört vor die Abmeldung. Für Deutsche: Das Splitting ist real und endet mit der unbeschränkten Steuerpflicht. Für Österreicher: An der Veranlagungsform ändert der Umzug wenig, die relevanten Unterschiede liegen bei Staatsbürgerschaft und Erbschaft.
Und für alle drei: Der irische Vorteil, falls es einen gibt, liegt selten im Tarif und fast immer in der Bemessungsgrundlage. Wer Steuersätze vergleicht, vergleicht die falsche Ebene.
Ein Hinweis zur Einordnung
Dieser Beitrag beschreibt Systeme, keine Fälle. Ob ein Umzug für einen Haushalt steuerlich aufgeht, hängt an der Zusammensetzung des Einkommens: Erwerbseinkommen wird anders behandelt als Kapitalerträge, Kapitalerträge anders als Ausschüttungen, und für eine in Irland ansässige, nicht dort domizilierte Person hängt vieles daran, was tatsächlich nach Irland fließt.
Deshalb steht am Ende dieses Beitrags kein Rechenbeispiel. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen sähe präzise aus und wäre für fast jeden Leser falsch. Was wir stattdessen tun können, ist die Frage sauber stellen, und sie lautet nicht „welches Land hat den niedrigeren Satz", sondern „welcher Teil meines Einkommens wird in welchem Land überhaupt erfasst".
Ein letzter Punkt zur Zeitachse. Die Schweizer Umstellung greift frühestens 2032, die deutsche Debatte über das Splitting läuft seit Jahren ohne Ergebnis, und Österreich hat seine Entscheidung vor Jahrzehnten getroffen. Für eine Umzugsentscheidung, die in den nächsten zwei bis drei Jahren fällt, ist die Veranlagungsform der Ehegatten deshalb in allen drei Ländern eine bekannte Größe. Unbekannt ist etwas anderes: wie sich das irische Regime für nicht domizilierte Personen entwickelt. Das ist die Variable, die man beobachtet, und wir tun es an dieser Stelle.
Quellen
- Schweizerische Bundeskanzlei, Volksabstimmung vom 8. März 2026, Vorlage zur Individualbesteuerung, admin.ch.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Informationen zum Systemwechsel bei der Ehepaarbesteuerung, efd.admin.ch.
- Einkommensteuergesetz, Ehegattenveranlagung und Splittingverfahren, gesetze-im-internet.de.
- Einkommensteuergesetz 1988, Individualbesteuerung und familienbezogene Absetzbeträge, ris.bka.gv.at.
- Revenue Commissioners, Veranlagungsformen für verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften, revenue.ie.
